FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2025

Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht die oben genannten steuerlichen Vergünsti- gungen gelten. Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn die folgenden drei Bedingun- gen erfüllt sind: „Erstens ist in dem Ver- sicherungsvertrag eine gesonderte Ver- waltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen ver- einbart, zweitens die zusammengestellten .DSLWDODQODJHQ VLQG QLFKW DXI ĆȬHQWOLFK vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröf- fentlichten Indexes abbilden, beschränkt, und drittens der wirtschaftlich Berechtigte kann unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestim- men (Dispositionsmöglichkeit)“, heißt in dem Schreiben unter Abschnitt 34b. Die Meinungen der Experten zur Aus- legung des Schreibens hinsichtlich der Investments in Einzeltitel, die eben keinen Index abbilden, gehen auseinander. Einige argumentieren, dass Aktien und Anleihen erlaubt sind, andere meinen, dies sei nur im Rahmen von standardisierten Strate- gien möglich – was das BMF-Schreiben als nicht steuerschädlich bezeichnet: „Die Auswahlmöglichkeit aus standardisierten Anlagestrategien, die einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsnehmern ange- boten werden, stellt keine unmittelbare oder mittelbare Dispositionsmöglichkeit dar“, stellt das BMF in Abschnitt 34h klar. Auf der sicheren Seite ist daher jeder, der eine standardisierte Fonds-Vermögensver- waltung berät. Ummantelte Fonds-VV Das ist in Deutschland auch über die erwähnte My Life möglich. Die auf Netto- policen spezialisierte Tochter der Ideal Ver- sicherung kooperiert mit der FIL Fonds- bank (FFB), sodass Berater und Kunden für ihre Versicherungen aus dem rund 10.000 Fonds umfassenden Universum der Depotbank wählen können. In die- sem Rahmen ist es nach Angaben meh- rerer Gesellschaften auch möglich, dass eine Vermögensverwaltung als Grundlage einer fondsgebundenen Police dient. Zu den Finanzportfolioverwaltern, die die digitale Plattform der My Life nutzen, zählen auch einige Gesellschaften, die zu Investmentpools gehören und anbieten, dass Vermittler mit Erlaubnis gemäß Para- graf 34f Gewerbeordnung wiederum als Berater für eine Fonds-VV agieren (siehe auch FONDS professionell 4/2024, Seite 288). Eine Abfrage der Redaktion ergab, dass BCA, Fondskonzept, Fondsnet, Net- fonds sowie Jung, DMS & Cie. ihren Ver- mittlern diese Lösung bieten, wenn deren Kunden steueroptimiert anlegen möchten oder Wege zur Vermögensübertragung suchen. JENS BREDENBALS FP Erben & Steuern bei Lebensversicherungen Erben und Vermögensüber- tragung: Ein gängiges Modell bei der Vermögensübertragung mittels einer Versicherungspolice ist die sogenannte 99/1-Lösung. Hierbei wird der Kunde Versicherungsneh- mer, aber nur zu einem Prozent, während der Empfänger des Kapi- tals zweiter Versicherungsnehmer mit 99 Prozent wird. So hat der Schenker noch die Kontrolle über das Vermögen. Bekannt ist auch die Termfix-Regelung, bei der der Schen- ker bestimmen kann, zu welchem festen Zeit- punkt der Begünstigte der Police das Vermö- gen erhalten soll – unabhängig vom Erleben des Einzahlers (siehe auch die Beiträge in FONDS professionell 2/2025 ab Seite 294). „Grundsätz- lich ist eine Police eine Alterna- tive zum Testament, wenn liquides Vermögen weitergegeben werden soll. Eine Versicherung ist ein Ver- trag zugunsteneinesDritten, sodass man einen Bezugsberechtigten einsetzen kann“, stellt Stefan Brähler klar, Geschäftsführer des auf Versicherungslösungen zur Vermögensüber- tragung spezialisiertenBeratungsunternehmens Confidema aus Oberursel. Steuerliche Vorteile: Verbraucher dürfen bei Einmalauszahlungen aus Policen, die ab Januar 2005 abgeschlossen wurden, nach der Mindestlaufzeit von zwölf Jahren die Hälfte der Erträge steuerfrei vereinnahmen. Die zweite Bedingung ist, dass sie mindestens 60 Jahre alt sind – bei nach 2012 abgeschlossenen Verträ- genmüssenKundendas62.Lebensjahrvollendet haben. Zudem gibt es einen Steuerstundungs- effekt:UmschichtungenderAssetsineinerPolice sindsteuerfrei, es fällt keineAbgeltungsteuer auf die Gewinne und die Dividenden an. Schließlich kann der Investor die durchaus nicht niedrigen Kosten für die Police von der Steuer absetzen. 324 fondsprofessionell.de 3/2025 VERTRIEB & PRAXIS Vermögensverwaltung FOTO: © AMMY BERENT | LV 1871 PRIVATE ASSURANCE » Der Versicherer beauf- tragt für die ausgewählte Anlagestrategie den zuständigen Vermögens- verwalter mit dem Management. « Markus Hetzer, LV 1871 Private Assurance

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