FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2025

dieses nur dann mit Aufschriften wie „klimaneutral“ oder „umweltschonend“ labeln dürfen, wenn er die Werbeaussa- gen mit einem wissenschaftlich validen Verfahren belegen kann. „Für Anbieter und Vermittler von nachhaltigen Finanz- produkten gemäß Artikel 8 oder 9 der 2ȬHQOHJXQJVYHURUGQXQJ ZÌUH GDV YRQ besonderer Bedeutung gewesen, da mit diesen Produkten immer Umweltaussa- JHQ JHWURȬHQ XQG GDPLW DXFK EHZRUEHQ werden“, erläutert Pehle. Schwieriges Unterfangen Für KVGen wäre das schwierig gewor- den. „Für einen Immobilienfondsanbie- ter ist es beispielsweise ein Leichtes, in den Verkaufsprospekt zu schreiben, dass GLH .RKOHQVWRȬHPLVVLRQHQ GHU )RQGV- objekte um einen gewissen Prozentsatz sinken sollen“, so Pehle. Die Frage ist nur: Wie lässt sich das messen und belegen? Dafür müsste der Fondsanbieter unter anderem den Stromverbrauch und das Heizverhalten aller Mieter überwachen, doch das geben die allermeisten Miet- verträge bislang nicht her. „Bei einem Aktien- oder Rentenfonds wäre die Sache einfacher gewesen, denn dort hätten ESG- Ratings herangezogen werden können“, sagt Experte Pehle. Der Fondsbranche mag es gelegen kom- men, dass die Green Claims Directive bis auf Weiteres ausgesetzt ist. In SachenWer- bung mit Umweltaussagen sollten sie den- noch weiterhin vorsichtig sein. „Meiner Beobachtung nach sind sich viele KVGen noch immer nicht völlig darüber im Kla- ren, welche produktbezogenen Berichts- SijLFKWHQ HWZD HLQ )RQGV PLW VLFK EULQJW GHU QDFK $UWLNHO GHU 2ȬHQOHJXQJVYHU- ordnung eingestuft ist“, sagt Pehle. Dies dürfte vor allem mit der unglücklichen Übersetzung der englischen Originalfas- sung der Verordnung ins Deutsche zu tun haben, glaubt der Experte. Sprachliche Feinheiten Der deutsche Text bezeichnet einen Artikel-8-Fonds als Sondervermögen, das ökologische und/oder soziale Merkmale „bewirbt“. „Die deutsche Finanzaufsicht %DljQ KDW DEHU VFKRQ HUNOÌUW GDVV VLH ‚to promote‘ in diesem Zusammenhang als ‚fördern‘ und nicht als ‚bewerben‘ aus- legt“, sagt Pehle. Und ein „Fördern“ liegt GHU %DljQ ]XIROJH QLFKW EHUHLWV GDQQ YRU wenn ein Fonds lediglich in nachhal- tige Wirtschaftsaktivitäten investiert ist. „Weitergedacht bedeutet dies, dass die Förderung von Nachhaltigkeit durch die Kapitalanlage gemessen werden muss, um sie redlich, eindeutig und nicht irre- führend darlegen zu können“, erläutert der Experte. Redlich, eindeutig und nicht irre- führend müssen Werbeaussagen jedoch sein, andernfalls verstoßen sie in vielen EU-Mitgliedsstaaten gegen nationale Gesetzeswerke, die Verbraucher schüt- zen sollen. „In Deutschland verbietet das Gesetz gegen den unlauterenWettbewerb irreführende Werbung“, sagt Christian Waigel, Partner der Münchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte. In anderen EU- Ländern gebe es ähnliche Gesetze. Diese sind zuletzt auch noch durch die Empo- wering-Consumers-Richtlinie (EmpCo) YHUVFKÌUIW ZRUGHQ Weitere Richtlinie 'DV 5HJHOZHUN GDV LP )HEUXDU verabschiedet wurde und seit Ende Sep- tember in allen EU-Mitgliedsstaaten anzu- ZHQGHQ LVW VFKDȬW HLQHQ QHXHQ 2UG nungsrahmen, um irreführenden Umwelt- DXVVDJHQ HQWJHJHQ]XZLUNHQ 6R GHljQLHUW die Richtlinie etwa genau, was unter einer „Umweltaussage“ zu verstehen ist, was als „Nachhaltigkeitssiegel“ gelten darf und wie HLQ VROFKHV 6LHJHO ]HUWLlj]LHUW ZHUGHQ PXVV „Die Green Claims Directive braucht man eigentlich gar nicht, und ich könnte mir gut vorstellen, dass die EU-Kommission sie fallen lässt“, sagt Waigel. » Die Green Claims Directive braucht man eigentlich gar nicht. « Christian Waigel, Waigel Rechtsanwälte fondsprofessionell.de 3/2025 431 FOTO: © GSK STOCKMANN & KOLLEGEN, MAZARS Christian Waigel, Waigel Rechtsanwälte: „Ich könntemir gut vorstellen, dass die Kommission die Green Claims Directive fallen lässt.“ Daniel Pehle, Mazars: „Solange es keinen offi- ziellen Zeitplan für eineWiederbelebung der Green Claims Directive gibt, liegt sie auf Eis.“

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=