FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2025

LEBENSVERSICHERUNG AfW fordert Klarheit beimWiderrufsrecht Der AfW Bundesverband Finanzdienst- leistung hat die Bundesregierung aufge- fordert, bei einer geplanten Gesetzesände- rung, die auch das „ewigeWiderrufsrecht“ bei Lebensversicherungen beenden soll, nachzubessern. Zum Hintergrund: Die Regierung verabschiedete Anfang Septem- ber einenGesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- unddes Versicherungs- vertragsrechts, mit dem die EU-Richtlinie 2023/2673 zu Verbraucher- und Versiche- rungsverträgen in nationales Recht umge- setzt werden soll. Der Entwurf sieht vor, dass ein Vertrag über Finanzdienstleistun- gen künftig nur maximal zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerru- fenwerdenkann. Für Lebenspolicen ist eine Frist von 24Monaten und 30 Tagen vorge- sehen. Der AfWfordert, dass diesemaximal mögliche Frist bei Lebenspolicen auchdann gilt, wenn eine Belehrung zwar inhaltlich fehlerhaft, aber formal erteilt wurde. „Der Entwurf bleibt an entscheidender Stelle zu XQNODU 'HU %HJULȬ ļQLFKW RUGQXQJVJHPÌĕH Belehrung‘ lässt zu viel Interpretationsspiel- raum. Damit drohen neue Unsicherheiten – genau das, was eigentlich beendet werden sollte“, sagt Norman Wirth, geschäftsfüh- render Vorstand des AfW. FP Urteilsticker § Erlaubnis | LG Schweinfurt | Urteil vom 19.3.2025 | Az. 5 HK O 6/24 Eine Gesellschaft (AG), die Versicherungen, Fonds sowie Immobiliardarlehen vermittelt, benötigt für diese Tätigkeit eine eigene gewerberechtliche Erlaubnis. Die gewer- berechtliche Erlaubnis einzelner mit der Vermittlung betrauter Personen ist nicht ausreichend. § BU | OLG Saarbrücken | Urteil vom 7.5.2025 | Az. 5 U 97/22 Ein BU-Versicherer darf Leistungen nur ein- stellen, wenn die neue Tätigkeit des Versi- cherten als „Verweisungsberuf“ verständlich und nachvollziehbar begründet wird. Eine bloße Mitteilung, wonach der Versicherte „nun eine andere Arbeit ausübt“, genügt nicht. § Check24 | EuGH | Urteil vom 8.5.2025 | Az. C-697/23 Check24 darf an seinen Tarifnoten für Ver- sicherungen vorerst festhalten. Allerdings muss das LGMünchen I abschließend klären, ob bei demAngebot des Portals eine „verglei- chendeWerbung“ imSinne des EU-Wettbe- werbsrechts vorliegt, urteilte der EuGH. Norman Wirth, AfW: „Der Begriff ‚nicht ordnungs- gemäße Belehrung‘ lässt zu viel Interpretations- spielraum. Damit drohen neue Unsicherheiten.“ NEWS & PRODUCTS Versicherungen 74 fondsprofessionell.de 3/2025 Finanzprofis in Bewegung ››› Die aktuellsten News täglich auf fondsprofessionell.de Die Inter Versicherungs- gruppe hat Günther Blaich in den Vorstand berufen. Er wird das Ressort Vertrieb undMarketing leiten. Erwar davor bei Franke und Born- berg Research sowie Swiss Life Deutschland tätig. Beate Petry , seit 2022 im Vorstand der Arbeitsge- meinschaft für betrieb- liche Altersversorgung , hat den Vorstandsvorsitz übernommen. Sie folgte auf Georg Thurnes, der das Amt seit 2019 innehatte. HDI Global hat Christian Wegener zum neuen Head of Investment Management ernannt. Er tritt damit die Nachfolge von Thorsten Wölbern an. Wegener war zuletzt bei der HSBC Group in London tätig. Fabien Guilhot wurde zum Insurance Technics Director von HDI Enablers ernannt. Er fungiert im Team als Experte für Compliance-, Deckungs- und Policenfra- gen sowie für den Bereich Risikofinanzierung. Nelson Castellanos ist neuer Vice President Global Markets von HDI Enablers . Castellanos stand in seiner vorherigen Rolle als Chief Partnership Officer bei der HDI Embedded unter Ver- trag. GROSSES FOTO: © MARTIN PETERDAM I FONDS PROFESSIONELL | AFW | (UNTEN V. L. N. R.): © CORNELIS GOLLHARDT | FONDS PROFESSIONELL, NIKOLA HAUBNER | FONDS PROFESSIONELL, HDI GLOBAL, HDI ENABLERS, HDI ENABLERS

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