FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2025

kassen und zuvor für die Genossenschafts- banken, den Kryptohandel anzubieten, ist der Versuch, Kunden vomWechsel zu den Neobrokern und Neobanken abzuhalten“, fasst Schmeing zusammen. 'LH (QWVFKHLGXQJ GHU ĆȬHQWOLFK UHFKW- lichen Institute dürfte Kreise ziehen. „Einige große Banken- und Finanzgrup- SHQ VFKDȬHQ PLW LKUHQ .U\SWRDQJHERWHQ Fakten. Wegen ihrer immer noch großen Marktmacht werden viele andere Geld- KÌXVHU ]ZDQJVOÌXljJ QDFK]LHKHQ ZHQQ sie nicht Kunden verlieren wollen“, for- muliert es Burkl. Dem Experten zufolge entwickelten viele Banken bereits ein ent- sprechendes Angebot, hielten sich aber in GHU ĆȬHQWOLFKHQ .RPPXQLNDWLRQ QRFK zurück. Immerhin betonten mehrere der von der Redaktion befragten Institute, dass sie den Markt beobachten und sich mit dem Thema befassen. Einige von ihnen, darunter die Deutsche Bank, bieten institutionellen Investoren schon Krypto- Assets an, sie könnten also recht schnell auch Privatkunden bedienen. Technik als Bremse (LQ *UXQG IĞU GDV ]XPLQGHVW Rȯ]LHOOH Zögern vieler Geldinstitute dürften die technischen und rechtlichen Vorausset- zungen für den Kommissionshandel sein. „Die Banken haben in aller Regel keine IT-Infrastruktur für die Kryptos. Es dauert auch mindestens zwei Jahre, diese aufzu- bauen, da es viele neue und hohe Sicher- heits- und Risikoanforderungen gibt“, so Schmeing. Hier ist der regulatorische Rah- men ein Hindernis. Die EU hat mit der YHUĆȬHQWOLFKWHQ 0DUNHWV LQ &U\SWR Assets Regulation (Micar-Verordnung – siehe Kasten unten) zwar einen einheit- lichen Rahmen für den Kryptosektor JHVFKDȬHQ GHU DEHU RȬHQVLFKWOLFK QLFKW alle nötigen Leitplanken setzt. „Es fehlt derzeit an regulatorischer Klarheit, insti- tutioneller Marktinfrastruktur und pro- fessioneller Verwahrung. Micar ist zwar ein wichtiger Schritt, lässt aber wesentli- FKH SUDNWLVFKH $VSHNWH RȬHQĺ VDJW 'DQLHO 6DXHU]DSI &R +HDG :HDOWK 0DQDJHPHQW bei Hauck Aufhäuser Lampe. Lücken exis- tierten in Bezug auf die Blockchain-Tech- nologie und entsprechende Infrastruktu- ren. Daher entscheiden sich viele Banken für Kooperationen. Die Deka etwa arbei- tet mit der Börse Stuttgart zusammen, neben Bitpanda einer der großen Anbieter von Kryptohandelsplattformen. Problematisch sind auch die Risiken YRQ %LWFRLQ XQG &R 'LH .U\SWRZÌKUXQ- gen sind immer noch sehr volatil und spekulativ. Anleger können schnell hohe Verluste erleiden, was in der Vergangen- heit der wichtigste Grund für viele Insti- tute war, der gegen ein Angebot sprach – schließlich steht bei einem geplatzten Investment die Reputation des ganzen Hauses auf dem Spiel. Auch die Banken, die bereits Kryptowährungen bieten, stel- len ihren Kunden lediglich den Zugang zur Verfügung, halten sich sonst aber zurück. „Eine Beratung oder Werbemaß- nahmen durch die Sparkassen sind nicht vorgesehen“, teilt etwa der DSGV mit. Ob das für immer so bleibt, ist allerdings nicht ausgemacht. Zeb-Berater Schmeing wagt einen Blick in die Zukunft: „Mögli- cherweise wäre eine Beratung zu Kryptos eine Dienstleistung, mit der sich Banken einen echten Wettbewerbsvorteil im Ver- JOHLFK ]XU .RQNXUUHQ] YHUVFKDȬHQ NĆQQ- ten.“ JENS BREDENBALS FP EU-Regulierung: Micar-Verordnung Die EUhatmit der am31. Mai 2023 veröffentlich- tenMarkets inCrypto-Assets Regulation (Micar), die seit Ende 2024 angewendet werden muss, einen einheitlichen Rechtsrahmen für Krypto- werte geschaffen. Zwei wesentliche Begriffe: Kryptowerte: Die Verordnung definiert in Artikel 2 Kryptowerte als „eine digitale Darstel- lungvonWertenoder Rechten, dieunter Verwen- dung der Distributed-Ledger-Techno- logieoder einer ähnlichenTechnologie elektronisch übertragen und gespei- chert werden können“. Damit fallen sogenannte „Utility Token“ oder „Pay- ment Token“ wie Bitcoin unter Micar, nicht aber tokenisierte Finanzinstrumentewie Aktien- oder Fonds-Token, deren Vertrieb explizit weiterhin von der Mifid-II-Richtlinie geregelt wird. Krypto-Dienstleister: Kredit- institute und Wertpapierfirmen aus der Europäischen Union, die etwa für Kunden Kryptowerte halten und ver- wahren, handeln, tauschen sowie auch zu Kryptowerten beraten möchten, müs- sen laut Artikel 60 der Micar als Krypto-Dienst- leister dienötigeErlaubnis bei der Finanzaufsicht ihres Landes einholen. 420 fondsprofessionell.de 4/2025 BANK & FONDS Kryptowährungen FOTO: © ZEB, ILLUSTRATION: ANTTO | STOCK.ADOBE.COM » Wenn ein Institut auf ein Full-Service-Angebot setzt, dann muss es den Kunden konsequenter- weise auch Zugang zu Kryptowährungen verschaffen. « Julian Schmeing, Zeb

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