FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2025
ist nach dem Baukastenprinzip möglich“, betont Geschäftsführer Christian Becker. Neu eingeführte Leistungen seien automa- tisch mitversichert (Innovationsklausel), hinzu komme die unbegrenzte Nach- haftung und Mitversicherung wissentli- FKHU 3ijLFKWYHUOHW]XQJHQ JHJHQ JHULQJHQ Mehrbeitrag. „Für angrenzende, nicht YHUVLFKHUXQJVSijLFKWLJH 7ÌWLJNHLWHQ ELH- ten wir optionale Zusatzbausteine, etwa den Handel mit Edelmetallen, Container- investments oder Beratung zu Stromtari- fen“, erklärt Becker. Gemeinsammit demAssekuradeur For Broker hat Becker auch ein Sonderkon- zept für Partner der Maklergenossenschaft Vema entwickelt. „Es deckt alle relevanten 34er-Bausteine ab und bietet dabei ein Maß an Flexibilität, das im Markt selten ]X ljQGHQ LVWĺ LVW %HFNHU ĞEHU]HXJW Warnung vor Kryptos ,QVEHVRQGHUH HUODXEQLVIUHLH 7ÌWLJNHLWHQ müssen meist zusätzlich versichert wer- den. Alles, was nicht zum Berufsbild gehört, sollte mit dem VSH-Experten besprochen werden, etwa die Vermittlung von Gas- und Stromtarifen. Kompliziert wird es bei Direktinvestments in Sach- werte wie Edelmetalle. Dann muss stets geprüft werden, ob es sich bei den kon- kreten Produkten nicht um Vermögens- anlagen handelt, die nur von Finanzanla- genvermittlern mit Erlaubnis der dritten 3URGXNWNDWHJRULH 3DUDJUDI I $EV 6 b Nr. 3 GewO) vermittelt werden dürfen. „Die erlaubnisfreie Vermittlung solcher Direktinvestments ist in vielen Versiche- rungslösungen nicht automatisch mitver- sichert“, warnt Geusen. Und wenn sie ver- sichert werden, müsse man auf die Details achten: Strategische Metalle beispielsweise seien keine Edelmetalle. Vielfach seien die Versicherungslösungen auf bestimmte Direktinvestments begrenzt: Edelmetalle, Container oder erneuerbare Energien. Einen Warnhinweis in Sachen Krypto- währungen hat Geusen auch parat. „Dazu darf man mit keiner GewO-Lizenz bera- WHQ VRIHUQ HV VLFK QLFKW XP HLQ RȬHQHV oder geschlossenes Investmentvermögen handelt, das in Krypto investiert.“ Bei Investmentvermögen wäre die Zulassung nach Paragraf 34f GewO ausreichend. „Vermittler sollten sich bewusst sein, dass GDV ZLUWVFKDIWOLFKH 5LVLNR HLQHU 3ijLFKWYHU- letzung nicht von einer VSH aufgefangen wird“, mahnt Geusen. DETLEF POHL FP Checkliste So prüfen Makler ihren VSH-Bedarf Deckungsgegenstand Bedarf? Versichert? Versicherungsvermittlung (§ 34d Abs. 1 GewO) BeratunggegenHonorar(ohneVerbraucher) Leistungsfallbegleitung(eigenerBestand) Gutachter,Sachverständiger,Havariekommissar Assekuradeur,technischerVersicherungsmakler GesonderteServicedienstleistungenfürKunden Versicherungsberatung (§ 34d Abs. 2 GewO) Immobiliendarlehensvermittlung⁄Honorarberatung Finanzanlagenvermittlung⁄Honorar-Finanzanlagenberatung BeratunggegenHonorar(dürfenauchVermittler) Haftungsdach(vertraglichgebundeneVermittler) Wohnimmobilienverwaltung (in neueren AVB nicht versichert) Sonstige Immobilienverwaltung Optionale Versicherungsbausteine Beratung⁄VermittlungzuBausparverträgen Finanzierungen Immobilien Tätigkeitals Immobiliensachverständiger,-bewerter Leasingverträge GesetzlicheKrankenversicherung SparkontenundKreditkarten Factoringverträge Vermögensverwaltungsverträge Gas-,Strom-,Telefonverträge GebrauchteLebensversicherungen BetrieblicheAltersvorsorge Nettolohnoptimierung Generationen-,Demografieberatung,Ruhestandsplanung Vorsorgevollmachten,Patientenverfügungen Finanzplanung(erweiterteDeckungbeiFamilyOffice) TätigkeitalsAutor,Dozent,Blogger, Influencer MitversicherungzulässigerRechtsdienstleistungen BeratungnachSteuerberatungsgesetz(§4Nr.5) DienstleistungenfürangebundeneVertriebspartner ErlaubnisfreieVermittlungvonDirektinvestments Quelle:AuszugausderVSH-ChecklistedesAfW|Stand:September2025 » Vermittler sollten sich bewusst sein, dass das wirtschaftliche Risiko einer Pflichtverletzung nicht von einer VSH aufgefangen wird. « Franziska Geusen, Hans John Versicherungsmakler fondsprofessionell.de 4/2025 441
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