FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2025
sich solche Fonds auch in unbeschränkter Höhe an gewerblich tätigen Gesellschaf- ten beteiligen, die im Infrastrukturbereich unterwegs sind. „Denn aus aufsichtsrecht- licher Perspektive sind solche Beteiligun- gen eine zulässige Form der Kapitalan- lage“, erklärt Conreder. Einkünfte eingeschränkt All das wäre überhaupt kein Problem, wäre da nicht das Investmentsteuerge- setz. Denn dies sieht Beschränkungen für Einkünfte vor, die Immobilienfonds mit erlaubten gewerblichen Tätigkeiten erzielen dürfen. „Für Spezial-Immobi- OLHQIRQGV VLQG GLHVH ]XPLQGHVW NODU GHlj- niert“, sagt Mascha Meynköhn, Partnerin und Steuerexpertin bei der KPMG Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft in Hamburg. Das Gesetz sieht eine Bagatellgrenze von fünf Prozent für eine sogenannte „aktive unternehmerische Bewirtschaftung“ für Immobilienfonds vor. Das heißt: Erzielt ein Fonds Erträge bis zu fünf Prozent durch selbst produzierten Ökostrom oder über die Beteiligung an einem Infrastrukturunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft, ist alles in Ordnung. Mit dem Jahressteuer- gesetz 2020 ist die Grenze auf zusätz- lich zehn Prozent für Einkünfte aus der Stromerzeugung und aus Ladestationen angehoben worden. Mit demWachstums- chancengesetz 2024 erfolgte eine weitere Anhebung auf 20 Prozent. „Die Erweiterung ist zwar erfreulich“, ljQGHW %DVWLDQ +DPPHU $EWHLOXQJVGLUHN- tor Steuern und Altersvorsorge beim deut- schen Fondsverband BVI. „In der Praxis bringen derartige Grenzen aber nicht viel, da sich nur schwer planen lässt, welchen Anteil solche Einkünfte regelmäßig zu den Erträgen des Gesamtportfolios eines Fonds beisteuern“, sagt er. Sache der Bafin Noch viel schwieriger gestaltet sich die Situation für Publikums-OIFs. Nach der aktuellen Gesetzeslage dürfen auch solche Sondervermögen gewerbliche Einkünfte erzielen, die sie etwa mit selbst betriebe- nen Photovoltaikanlagen oder über eine Beteiligung an einer Infrastrukturgesell- schaft erwirtschaften. Für Publikums- OIFs sieht das Investmentsteuergesetz keine Grenze für die Höhe solcher Erträge vor. Das klingt gut, in der Praxis ist es aber umso komplizierter. Denn: Hier kann die )LQDQ]DXIVLFKW %DljQ HQWVFKHLGHQ RE XQG wann auf diese Art erzielte gewerbliche Einkünfte so hoch sind, dass Konsequen- zen drohen. .RPPW GLH %DljQ ]X GHU $XȬDVVXQJ dass die Einkünfte eines Publikums-OIF aus den Solaranlagen auf dem Dach oder aus Beteiligungen an Infrastrukturpro- jekten zu hoch sind, oder zu der Ansicht, GDVV GHU )RQGV VHKU JURĕHQ (LQijXVV DXI die Geschicke einer entsprechenden Kapi- talgesellschaft nimmt, drohen erhebliche Konsequenzen. In diesem Fall könnte die Aufsicht entscheiden, dass der Fonds gar nicht mehr als Sondervermögen, sondern als Unternehmen einzustufen ist Damit würde der Publikums-OIF sei- nen Status als Investmentfonds verlieren – mit enormen steuerlichen Folgen. „In einem solchen Fall hätte der Fonds sämtliche stillen Reserven zu heben“, erklärt Meynköhns Kollegin Natalija Qazi, Steuerberaterin und Senior Managerin bei KPMG. Für die Anleger des Immobilienfonds NÌPH GLHV ljVNDOLVFK JHVHKHQ HLQHP Anteilsverkauf gleich. Sie müssten alle Erträge, die sie mit dem Sondervermögen erzielt haben, versteuern. Darüner hinaus wäre der Fonds von diesem Zeitpunkt an DXFK JHZHUEHVWHXHUSijLFKWLJ XQG NĆQQWH seinen Investoren keine steuerlichen Teil- freistellungen mehr bieten (siehe Kasten nächste Seite). Bislang kein Problem Nun mag es zu einem solchen Status- wechsel eines OIF nur in absoluten Aus- nahmefällen kommen, schließlich steht die Erwirtschaftung von Einkünften aus selbst betriebenen Solaranlagen oder aus Beteiligungen an Infrastrukturgesellschaf- ten beimManagement eines Immobilien- fonds in der Praxis nicht imVordergrund. Doch genau hier möchte die Bundesre- gierung mit dem Standortfördergesetz 448 fondsprofessionell.de 4/2025 STEUER & RECHT Standortfördergesetz FOTO: © KPMG, RÖDL&PARTNER Mascha Meynköhn, KPMG: „Für Spezial-Immo- bilienfonds ist die Höhe der Einkünfte, die sie aus gewerblichen Tätigkeiten erzielen dürfen, definiert.“ Christian Conreder, Rödl &Partner: „Aus auf- sichtsrechtlicher Sicht dürfen sich OIFs in jeder Höhe an Infrastrukturgesellschaften beteiligen.“
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