FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2026

anzeigt – wie im Fall von Thummet. Die Axa verfuhr da anders als andere Versiche- rer, die noch 100 Prozent der Bestands- courtage an den alten Makler gezahlt hätten. Aus Kulanzgründen schrieb der Versicherer dem Makler schließlich ein- malig den reklamierten Betrag wieder gut. Doch danach werde die 50/50-Rege- lung angewendet, so die Axa. Dies dürfte als Zusatz zur Courtagevereinbarung zu verstehen sein. 50/50-Teilung Soweit zu den Usancen bei Einjahres- verträgen. Bei mehrjährigen Policen erfolgt zumeist eine 50/50-Teilung der Restcourtage ab dem nächsten Versiche- rungsjahr bis zum regulären Kündigungs- termin. „Diese Courtageteilung wenden wir im BDVM zusätzlich auch bei Ver- mittlerwechseln nach Ablauf der Kün- digungsfrist, also nach Prolongation, für das Folgejahr an, weil sonst der überneh- mende Makler die Vertragsbetreuung und auch eine etwaige Schadenbearbeitung über ein Jahr ohne Gegenleistung über- nehmen müsste“, sagt Pieloth. Das gilt nach demCode of Conduct des Verbands für alle Verträge, die sich auto- matisch verlängern. Nach den Usancen gilt: Wechselt der Makler bei einemMehr- jahresvertrag im letzten Jahr der Police, DOVR KÌXljJ LP GULWWHQ -DKU EHNRPPW GHU neue Makler die volle Courtage ab der nächsten Fälligkeit, falls der Wechsel vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt. „Pas- siert dies erst später, also in den letzten drei Monaten des Versicherungsjahres, steht dem alten Makler die volle Cour- tage zu“, erklärt die BDVM-Justiziarin. Die Usancen unterscheiden bei Mehrjah- resverträgen leider nicht explizit zwischen Vermittlerwechseln vor und nach Prolon- gation. „Das ist zumindest zwischen den BDVM-Mitgliedern klarer geregelt: Die 50/50-Teilung gilt für das Folgejahr auch bei Vermittlerwechseln nach Ablauf der Kündigungsfrist“, so Pieloth. Im Prinzip gilt dies beim Wechsel von Handelsvertretern zu Maklern in gleicher Weise, nur dass manche Versicherer zum Schutz der Ausschließlichkeit demVertre- ter die Provision noch bis zu zwei Jahre nach dem Vermittlerwechsel zugestehen. „Wir sind auch in diesen Fällen an faireren Lösungen interessiert“, so Pieloth. Ambes- ten sei es, schon bei der Prüfung der vom Versicherer gestellten Courtagezusage auf faire und einheitliche Lösungen zu achten, die sich an den Usancen orientieren. Streit schlichten Beim GDV geht man auch heute noch davon aus, dass viele Versicherer die Usancen von 1988 anwenden. Der VDVM, Vorläufer des heutigen BDVM, hat seinerzeit eigene Erfahrungen in die Niederschrift der Usancen eingebracht. Ľ'HU %'90 FKHFNW DXFK KHXWH KÌXljJ neue Courtagevereinbarungen, verhandelt dann gegebenenfalls mit den Versicherern darüber und vermittelt auch bei Streitig- keiten zur Courtageteilung zwischen den Mitgliedsmaklern sowie zwischen Versi- cherern und Maklern“, berichtet Pieloth. „Ziel für Muster-Courtagevereinbarungen ist es, bei einemVermittlerwechsel in aller Regel gemäß den Usancen zu verfahren.“ 'HU *HVHW]JHEHU YHUSijLFKWHW GLH 9HUVLFKH - rer dazu aber nicht. DETLEF POHL FP Courtageansprüche bei Vermittlerwechsel Der Branchenverband GDV hat bereits 1988 in einem Rundschreiben festgehalten, welche Usancen bei einem Vermittlerwechsel mit Blick auf die Courtageansprüche in der Sachversiche- rung gelten. Die wichtigsten Aspekte: Wechsel vom Vertreter zum Makler: Einjahresvertrag: Bei einemWechsel wäh- rend der Laufzeit behält der Vertreter die volle Provision. Ab dem neuen Versicherungsjahr bekommt der Makler die volle Courtage – selbst dann, wenn die Police aufgrund einer Verlängerungsklausel wei- terbesteht. Mehrjahresvertrag: Überwie- gend behält der Vertreter bis zum regulären Kündigungstermin die volle Provision, danach erhält der Makler die volleCourtage. Mitunterwirddie rest- liche Provision des Vertreters zwischen beiden aufgeteilt (Pauschalausgleich des Maklers oder aus Vereinfachungsgründen 50/50-Regelung). Wechsel vom Makler zu einem anderen Makler: Einjahresvertrag: Esgeltendie gleichen Usancen wie beim Wech- sel vomVertreter zumMakler. Mehrjahresvertrag: Überwie- gendwirddieRestcourtagedesAlt- maklers ab demnächsten Versicherungsjahr bis zumregulärenKündigungsterminder Policeauf- geteilt, aus Vereinfachungsgründen zumeist als 50/50-Regelung. Quelle:GDV-Rundschreibenvom22.Februar 1988 260 fondsprofessionell.de 2/2026 FONDS & VERSICHERUNG Vermittlerwechsel FOTO: © FOTO-ANHALT.DE | BDVM, SYMBOL: ZAIVA MAYSHA | STOCK.ADOBE.COM » Der Makler erhält die Courtage, solange er den Vertrag betreut. « Paulina Pieloth, BDVM

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