FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2026

Unter Druck Versicherungsmakler arbeiten unabhängig – so nennen dürfen sie sich nach dem Urteil mehrerer Gerichte aber nicht mehr. Auch Regulierungspläne aus Brüssel kratzen am Selbstverständnis. V ersicherungsmakler in Deutschland haben es zunehmend schwer, mit ihrer Unabhängigkeit beim Kunden zu punkten. Sie werden gleich von zwei Seiten in die Zange genommen: von der Justiz und der Regulierung. Verbraucher- schützer mahnen Makler immer öfter vor Gericht ab, wenn sie mit ihrer Unabhängigkeit werben. Und die EU-Kleinanlegerstrategie will den %HJULȬ Ľ8QDEKÌQJLJ - NHLWĺ RȬHQVLFKWOLFK nur noch erlauben, wenn der Versiche- rungsvermittler keine Zuwendungen von dritter Seite erhält oder sie unmittelbar an seine Kunden weitergibt. Während die EU-Mühlen lang- sam mahlen und die Kleinanleger- strategie (Retail Investment Strategy, RIS) schon seit drei Jahren diskutiert wird (siehe auch FONDS professio- nell 4/2023, Seite 434), macht im Inland der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) Tempo und verklagt reihenweise Versicherungsmakler wegen irreführender :HUEXQJ PLW GHP %HJULȬ Ľ8QDEKÌQJLJ - keit“. Anfangs räumten Branchenkenner diesemAnsinnen wenig Erfolgsaussichten ein, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe doch bereits vor über 40 Jahren entschieden, dass Makler als treuhände- rische Sachwalter der Kunden unabhän- gig tätig sind und in deren Lager stehen (Az.: IVa ZR 190/83). Das hat sich geän- dert, denn inzwischen gibt es bereits drei Urteile von Oberlandesgerichten (OLG), die ein Werbeverbot gegen Makler mit GHP %HJULȬ Ľ8QDEKÌQJLJNHLWĺ HUZLUNW haben. „Strukturelle Abhängigkeit“ Jüngstes Beispiel: Ein Versicherungs- PDNOHU GDUI VLFK QLFKW ĽXQDEKÌQJLJĺ nennen, wenn er Courtagen von Versi- cherern erhält, entschied das OLG Köln mit Urteil vom 20. Februar 2026 (Az.: 6 U 63/25). Erhält er eine Vergütung vom Versicherer, sei die Werbung mit Unab- hängigkeit irreführend. Dabei hob das *HULFKW GLH ĽVWUXNWXUHOOH $EKÌQJLJNHLWĺ der Makler von den Versicherern her- YRU 'HU EHWURȬHQHQ 0DNOHUljUPD 8).% DXV 0HFKHUQLFK LQ GHU (LIHO ljHO RȬHQEDU auch auf die Füße, dass sie bei ihrem Internetauf- tritt erst sehr spät auf die Provisionen hin- wies. Plakativ geworben wurde dagegen mit For- PXOLHUXQJHQ ZLH Ľ,KU XQDE - hängiger Versicherungsmakler“. Der VZBV hatte daraufhin Unterlassung verlangt, weil Mak- ler für die Vermittlung von Verträ- gen in der Regel Provisionen von Ver- sicherern bekämen und daher wirt- schaftlich von ihnen abhängig seien. Mit Erfolg: Das OLG Köln stellt für die Bewertung der Unabhängigkeit ĽDOOHLQ DXI GLH 6LFKW GHU $QJHVSUR - chenen im jeweiligen Einzelfall ab, wobei die Irreführung eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums ausreichend ist“, so die Begründung. Im Blickpunkt stehe also der durchschnitt- lich informierte Verbraucher. Ein nicht unerheblicher Teil dieses Personenkreises ZHUGH GHQ %HJULȬ ĽXQDEKÌQJLJĺ VR YHU - stehen, dass ein Makler von der Versiche- » Die EU-Kommission sieht eine ergänzende Definition für den Begriff ›unabhängige Beratung‹ vor. « Martin Klein, Votum EinWerkstück, das imSchraubstock festgeklemmt ist, lässt sich kaumnoch bewegen. Ähnlich in ihren Freiheiten ein- geschränkt fühlen sich derzeit viele Versicherungsmakler. 398 fondsprofessionell.de 2/2026 STEUER & RECHT Versicherungsmakler FOTO: © ARTISTTOP | STOCK.ADOBE.COM

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