SACHWERTE SPEZIAL, Sonderausgabe 2021

Einäugige und Blinde Das Blindpool-Verbot ist da. Ein Drittel des bisherigen Volumens des Sachwertmarktes ist davon betroffen. Die Emissionshäuser fügen sich, ziehen sich zurück oder erfinden neue Produkte. D ie Diskussion darum, ob die Indus- trie- und Handelskammern oder die Bafin die bessere Aufsicht über Finanz- dienstleister führen, ist mit dem Wirecard- Skandal und dem peinlichen Abschneiden der Bafin dabei auf Eis gelegt und an die kommende Legislatur verwiesen worden. Um so leidenschaftlicher konnte die Bran- che über das Blindpool-Verbot streiten, das vor zwei Jahren im Zusammenhang mit einemMaßnahmenpaket in die Diskussion kam. Es sollte geeignet sein, künftig un- möglich zu machen, was als Gründe hinter der P&R-Pleite ausgemacht wurde. Teile dieses Maßnahmenbündels, das seit einem Referentenentwurf von Ende 2020 „Gesetz zur weiteren Stärkung des Anleger- schutzes“ heißt, sind die verpflichtende Bestellung eines Mittelverwendungskon- trolleurs bei Vermögensanlagen – eine Art Verwahrstelle light – und die Abschaffung der Möglichkeit, eine KVG bestimmter Prägung bei der Bafin gegebenenfalls nur registrieren zu lassen, anstatt das Procedere der Zulassung zu durchlaufen. Gegen bei- de Maßnahmen regte sich kein nennens- werter Widerstand. Blindpool – Für und Wider Am Blindpool schieden sich hingegen schon immer die Geister. Die einen sagen, man könne nur vernünftig in Sachwerte investieren, wenn das Investitionsobjekt im Vorfeld bekannt ist und in den Verkaufs- unterlagen transparent vorgestellt wird.Die anderen erwidern, dass die Investition in einen Sachwert, der in der Regel erst einige Jahre bewirtschaftet werden muss, bevor er Rendite abwerfen kann, ohnehin eine Fra- ge des Vertrauens in die Qualität und Inte- grität des Managements ist.Und das würde sich jedenfalls nicht über eine noch so de- taillierte Objektbeschreibung einstellen. Vielmehr könnte ein versierter Manager Einkaufschancen am Markt nutzen, wenn er sich gerade nicht schon imVorfeld an ein bestimmtes Objekt gekettet hat.Am 16.Au- gust dieses Jahres ist das Gesetz in Kraft getreten – und das Auflegen von Vermö- gensanlagen als Blindpool seither verboten. Gute Lösung? Thorsten Pötzsch, Exekutivdirektor der Bafin, die die Einhaltung des neuen Geset- zes beaufsichtigen muss, bekennt sich zur ersten Fraktion: „Es gab eine enorme Wis- sensasymmetrie zwischen Anbietern und Anlegern. Diese ließ sich nur durch das Blindpool-Verbot beseitigen“, sagt er. Aber wissen Anbieter und Anleger jetzt wirklich gleich viel, wenn der Prospekt im Fall einer Immobilie das Flurstück, die Größe der Immobilie, ihre Nutzungsart, ihren Zu- stand und vorhandene Mietverhältnisse be- nennt, wie es im zugehörigen Merkblatt der Bafin gefordert wird? Wer nicht blind ist, gehört nicht automatisch zu den Sehenden. Ein neues Anlegerschutzgesetz verbietet, Vermögensanlagen als Blindpool aufzulegen. Die Branche ist sich uneins, wie sie damit umgehen soll. SACHWERTE Lage & Ausblick 14 fondsprofessionell.de 3/2021 FOTO: © ANDY_GIN | STOCK.ADOBE.COM

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