SACHWERTE SPEZIAL, Sonderausgabe 2021

Eine EU-Verordnung zu Crowd- investing sollte den Markt europaweit harmonisieren. Aus Sicht einiger deutscher Plattformen gehen die in Berlin erarbeiteten Detailregeln aber an der Praxis vorbei. Regierung bremst EU aus Eine im Herbst 2020 verabschiedete EU-Verordnung soll den europäischen Crowdinvesting-Markt stärken. Das deutsche Gesetz zur Präzisierung der Vorgaben blockiert dieses Ansinnen jedoch. Z wei Schritte vor, ein Schritt zurück. So lässt sich die in Deutschland geltende Regulierung des Crowdfunding-Marktes am besten beschreiben. Im Juli 2020 veröffent- lichte die EU-Kommission die „Verordnung über Europäische Schwarmfinanzierungs- dienstleister“, kurz ECSP-VO. Sie ist Teil des 2018 aufgesetzten „Fintech Action Plan“, der den europäischen Finanzmarkt wett- bewerbsfähiger und innovativer machen soll. Darin heißt es: „Dieser Rahmen wird Anreize für die Expansion von Crowdfun- ding-Dienstleistern schaffen und gleichzei- tig sicherstellen, dass Investoren und Pro- jektträger hinreichend geschützt sind.“ Die ECSP-Verordnung gibt ab Novem- ber 2021 dem Crowdfunding-Markt euro- paweit einen einheitlichen Rahmen, in dem auch die grenzüberschreitende Plat- zierung von Crowdinvestments einfacher möglich ist. Dafür benötigt die Plattform, also der Schwarmfinanzierungsdienstleister, eine Erlaubnis von der zuständigen Finanz- aufsichtsbehörde in ihrem Heimatland (EU-Pass). Erleichterungen der EU Die ECSP-Lizenz gilt, so sieht es die Ver- ordnung vor, für die Vermittlung von Kre- diten, Wertpapieren und GmbH-Anteilen, sofern diese ohne Beschränkung übertrag- bar sind. Für ihr Angebot bis zum höchs- ten zulässigen Emissionsvolumen von fünf Millionen Euro müssen die Emittenten le- diglich ein Anlagenbasisinformationsblatt erstellen und bei der Finanzaufsicht hinter- legen. Die Plattformen selbst sollen laut Verordnung „sicherstellen, dass das Infor- mationsblatt klar, richtig und vollständig ist“, wie es in dem Regelwerk heißt. Erleichterungen gibt es bei den Anlage- schwellen, weil Einzelinvestments der Hö- he nach praktisch nicht mehr beschränkt sind. Denn „nicht kundige“ Investoren müssen lediglich auf die Risiken hingewie- sen werden, wenn sie mehr als 1.000 Euro in ein Angebot investieren möchten. „Kun- dige“Anleger können ohnehin problemlos höhere Beträge zeichnen. Die europäischen Vorgaben klingen viel- versprechend, und dementsprechend groß war zunächst die Zustimmung der Bran- che. „Wir haben die Chancen gesehen, die diese Verordnung uns und der gesamten Crowdinvesting-Szene bietet. Schließlich können dadurch Kapitalanlagen künftig auch europaweit angeboten werden“, erklärt Johannes Ranscht, Geschäftsführer der Firma Onecrowd, zu der die drei Platt- formen Seedmatch, Econeers und Mezzany gehören. Deutsche Barrieren Die Sache hat jedoch einen Haken: Nicht alles, was die EU grundsätzlich erlaubt und was die Plattformen bislang 72 fondsprofessionell.de 3/2021 SACHWERTE Crowdinvesting FOTOS: © COLOURES-PIC | STOCK.ADOBE.COM, ONECROWD, EXPORO

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