Zum 1. Januar ändern sich wie gewöhnlich die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG). Diesmal steigen sie kräftig an (externer Link), wie aus der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) hervorgeht, der der Bundesrat schon zugestimmt hat. Damit ist die Ideee von Zielke Research Consult für eine sinkende BBG definitiv vom Tisch.

Gemeint ist der maximale Bruttolohnbetrag, bis zu dem in die Sozialversicherung eingezahlt werden muss. In der gesetzlichen Rentenversicherung – maßgeblich für Einzahlungen in die Betriebsrente – steigt er bundeseinheitlich um 400 Euro pro Monat auf 8.450 Euro (101.400 Euro pro Jahr). Das ist eine Steigerung um fünf Prozent gegenüber 2025. Wer brutto mehr verdient, wird nicht weiter zur Kasse gebeten.

Mehr Entgeltumwandlung in versicherungsförmige bAV möglich
Aus dieser BBG leiten sich die Obergrenzen für die geförderte betriebliche Altersversorgung (bAV) ab. Bei aller Teuerung können Arbeitnehmer also durch die steigende BBG in der Rentenversicherung zumindest bei ihrer bAV profitieren. Arbeitnehmer können bundesweit bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen BBG steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen.

2026 steigt der steuerfreie Anteil um 32 Euro auf 676 Euro im Monat, der maximale sozialabgabenfreie Anteil durch Entgeltumwandlung allerdings nur um 16 Euro auf 338 Euro. Der Förderbetrag lässt sich noch erweitern, wenn der Arbeitgeber ergänzend eine U-Kasse oder Direktzusage anbietet.

Arbeitgeberzuschuss steigt bei dynamischer Entgeltumwandlung
Zur Entgeltumwandlung in Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds müssen Arbeitgeber meist 15 Prozent Pflichtzuschuss leisten, sofern sie dadurch ebenfalls Sozialversicherung einsparen und der Tarifvertrag nichts anderes sagt. 2026 erhöht sich dieser Pflichtzuschuss auf bis zu 50,70 Euro pro Monat und 608,40 Euro pro Jahr gemäß Paragraf 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Voraussetzung: Der Arbeitnehmer dynamisiert seine Entgeltumwandlung auf besagte 676 Euro. Ohne Dynamisierung bleibt der Arbeitgeber-Zuschuss auf dem bisherigen Niveau.

Während der Begriff "BBG" wegen der Berechnung der Beiträge in der Sozialversicherung bekannt ist, ist die sogenannte Bezugsgröße der Sozialversicherung weniger bekannt. Auch diese hat Einfluss auf die bAV, zum Beispiel für den Mindestbetrag der Entgeltumwandlung oder die Abfindbarkeit von kleineren bAV-Anwartschaften. Die Bezugsgröße steigt 2026 um 210 Euro auf 3.955 Euro pro Monat (47.460 Euro pro Jahr).

Bezugsgröße steigert Mindestbetrag und Abfindungsbetrag
Die Folge: Der Mindestbetrag bei Entgeltumwandlung ist 1/160 der jährlichen Bezugsgröße, um bAV-Ansprüche zu erhalten. Für 2026 sind also mindestens 296,63 Euro Jahresbeitrag fällig. Die einseitige Abfindung von unverfallbaren bAV-Mini-Anwartschaften durch einmalige Kapitalleistung statt monatlicher Dauerente ist nur bis zu einem Prozent der jährlichen Bezugsgröße erlaubt. Für 2026 können also höchstens 474,60 Euro Jahresrente (39,55 Euro pro Monat) abgefunden werden – aber erst bei gesetzlich erlaubtem Rentenbeginn. Die bestehende Versorgungszusage wird dann beendet.

Das kürzlich verabschiedete BRSG II hat dazu einige weitere Änderungen ab 2026 gebracht. So kann die bAV bereits ausgezahlt werden, wenn ein Anspruch auf eine gesetzliche Teilrente besteht (bisher nur bei Bezug der gesetzlichen Vollrente). Auch bAV-Teilrenten-Auszahlungen werden erlaubt. Bei Abfindungen gibt es ebenfalls Erleichterungen: Die Grenze für die einseitige Abfindung steigt auf 1,5 Prozent der Bezugsgröße (59,33 Euro bei Rentenzahlung), eine Kapitalleistung darf bis zu 7.119 Euro abgefunden werden. Sogar zwei Prozent der Bezugsgröße können abgefunden werden, wenn der Arbeitnehmer der Abfindung zustimmt, und der Abfindungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung fließt.

Leicht steigender Kranken-Freibetrag für Betriebsrentner
Die Sozialversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten sind seit vielen Jahren ein Ärgernis für Betriebsrentner. Quasi über Nacht erhöhte der Gesetzgeber 2004 die Abzüge vom halben auf den vollen Beitragssatz. Seit 2020 gibt es aber zumindest einen Freibetrag für die gesetzliche Krankenversicherung auf Betriebsrenten.

Der Freibetrag für die gesetzliche Krankenkasse (GKV) steigt 2026 um 10,50 Euro auf 197,75 Euro pro Monat und entspricht 1/20 der monatlichen Bezugsgröße der Rentenversicherung (3.955 : 20). Pflichtversicherte Betriebsrentner zahlen GKV-Beiträge nur auf die Leistung, die diesen Betrag übersteigt, freiwillig GKV-Versicherte leider auf die volle Betriebsrente. In der gesetzlichen Pflegeversicherung ist allerdings die gesamte Leistung auch für verpflichtend GKV-Versicherte beitragspflichtig. PKV-Versicherte haben diese Abzüge nicht. (dpo)