Änderungen im Detail: Zweiter Anlauf zur Reform der Betriebsrente
Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Finanzen haben einen Referentenentwurf für das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vorgelegt und an 82 Verbände und Institutionen verschickt. Die haben bis zum 8. August Zeit für Stellungnahmen. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.
Der neue Referentenentwurf für ein Zweites Betriebsrentengesetz (BRSG 2.0) beruht inhaltlich auf dem unter gleichem Namen von der Ampel-Koalition vorgelegten Gesetzentwurf, der am 18. September 2024 verabschiedet worden war. Wegen des Bruchs der Ampel-Koalition wurde das Verfahren nicht abgeschlossen und wird nun neu gestartet. Der Entwurf könnte Mitte September als Regierungsentwurf verabschiedet und anschließend in den Bundestag eingebracht werden.
Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) will mit dem neuen Anlauf zum BRSG 2.0 "besonders Betriebsrenten auf tarifvertraglicher Basis weiter stärken, denn diese sind effektiv, kostengünstig und sicher". Kleinen Unternehmen ohne Tarifvertrag werde es ermöglicht, sich solchen Systemen anzuschließen, damit sie ihren Mitarbeitern einfach und unbürokratisch eine Betriebsrente anbieten können. Von der Neuregelung der Förderung profitierten zudem Menschen mit geringeren Einkommen, darunter auch viele Teilzeitkräfte.
Gesetzliche und betriebliche Rente sollen zusammen Gehalt nahekommen
"Ziel ist es, dass die Betriebsrente ein selbstverständlicher Teil der Alterssicherung wird. Zusammen mit der gesetzlichen Rente haben Beschäftigte somit Aussicht auf ein Alterseinkommen, das ihrem Erwerbseinkommen möglichst nahekommt", so Bas weiter. Tatsächlich ist die Summe aus gesetzlicher und betrieblicher Rente allerdings für die meisten sehr weit weg von ihrem letzten Erwerbseinkommen vor dem Ruhestand.
Wie auch immer: "Inhaltlich stimmt der neue Referentenentwurf in weiten Teilen mit dem alten Regierungsentwurf überein", sagt Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba), die in Gesetzgebungsverfahren zur Betriebsrente eine gewichtige Stimme hat. Änderungen gab es aber bei mehreren Details. So wird es nun keine Evaluierung der bAV-Verbreitung geben (sollte ursprünglich 2028 erfolgen) und damit auch keine Prüfung eines Obligatoriums für die Teilnahme aller Arbeitnehmer an der bAV – es bleibt also bei Freiwilligkeit. Auch eine Evaluierung der Nettorenditen findet nun nicht statt.
Wichtige Neuerungen
Die drei wichtigsten Änderungen aus dem früheren Entwurf haben Bestand:
- Erweiterung des Sozialpartnermodells (SPM): Unternehmen und ihre Beschäftigten können leichter bei bereits bestehenden Modellen beitreten. Das soll besonders kleinen Betrieben die Möglichkeit eröffnen, einfache, effiziente und sichere Betriebsrenten zu organisieren.
- Ausbau der Geringverdienerförderung: Die Einkommensgrenze für den Förderbetrag wird angehoben (unabhängig von Voll- oder Teilzeit) und dynamisiert, sodass Beschäftigte nicht durch Lohnerhöhungen aus der Förderung herausfallen.
- Flexiblere Auszahlungsmodelle: Rentner, die im Ruhestand weiterarbeiten, können ihre Betriebsrente auch mit einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kombinieren.
Das Ziel ist klar: Es soll mehr und renditestarke bAV für alle geben. Im Blickpunkt stehen kapitalmarktorientierte Zusagen. Dabei spielt die reine Beitragszusage (rBZ), bislang nur in von Tarifpartnern organisierten SPM erlaubt, eine zentrale Rolle. Eine Neuerung: Eine mangelhafte Beteiligung der Tarifpartner führt künftig nicht zur Unwirksamkeit der rBZ, wenn sie per Öffnungs-Tarifvertrag an ein bestehendes SPM andocken. Es bleibt aber dabei, dass SPM ausschließlich tarifvertraglich vereinbart werden dürfen. Betriebsvereinbarungen oder Vereinbarungen zwischen anderen Verbänden und ihren Mitgliedsunternehmen sind demnach für SPM nicht ausreichend. Dies trifft vor allem nicht-tarifgebundene Firmen, insbesondere Kleinbetriebe.
Opting-out als zahnloser Tiger?
Lediglich das Opting-out-Modell, also die automatische Einbeziehung jedes Mitarbeiters in die Entgeltumwandlung, sofern er nicht ausdrücklich widerspricht, verspricht eine leichte Verbesserung. Bislang ist dies nur auf tarifvertraglicher Grundlage im Rahmen von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen möglich (Paragraf 20 Absatz 2 BetrAVG). Dieser Tarifvorbehalt soll nun entfallen, allerdings nur für Entgeltansprüche, die nicht schon in einem Tarifvertrag geregelt sind, und nur dann, wenn der Arbeitgeber 20 Prozent des umgewandelten Entgelts Zuschuss zahlt statt der bei Entgeltumwandlung gesetzlich vorgeschriebenen 15 Prozent.
Die Einkommensgrenze für die Geringverdienerförderung (nach Paragraf 100 EStG), aktuell auf 2.575 Euro Bruttoeinkommen begrenzt, wird künftig durch die Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung dynamisiert. Die monatliche Einkommensgrenze soll demnach bei drei Prozent der jährlichen BBG liegen. Allerdings wird diese Regelung durch die Verschiebung des Gesetzgebungsverfahrens nun erst zum 1. Januar 2027 kommen, also mit zwei Jahren Verspätung.
Erste Reaktionen
Fachleute zeigen sich eher ernüchtert. So bemängeln Aktuare, dass es keine nennenswerten Verbesserungen außerhalb des SPM gibt und vor allem die steuerliche Förderung der bAV nicht steigt. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sieht kritisch, dass das SPM gestärkt werden soll, mit dem die bAV allein zwischen den Sozialpartnern ausgehandelt wird. "Der SPM-Ausbau darf nicht zulasten individueller Lösungen gehen", so BVK-Präsident Michael H. Heinz. In der Regel hätten weder Gewerkschaften noch Arbeitgeber eine Expertise, wenn es um die Absicherung fürs Alter geht.
"Wenn Unternehmen ermöglicht wird, ihre Beschäftigten automatisch in eine Betriebsrente einzubeziehen – es sei denn, sie lehnen aktiv ab – können noch mehr Menschen erreicht werden", sagt Jörg Asmussen. "Um die Attraktivität der bAV zu erhöhen, braucht es auch mehr Spielraum bei der Kapitalanlage", so der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Wenn das Geld chancenorientierter investiert werden dürfe, insbesondere auch durch weniger Garantien bei der Beitragszusage mit Mindestleistung, könnten höhere Renten entstehen.
Anlageverordnung vorab gelockert
Bereits im Februar hatte es vom BMF eine Lockerung der Anlageverordnung gegeben, die schon im früheren Referentenentwurf zum BRSG 2.0 geplant war. Demnach kann von Einrichtungen der bAV bei der Kapitalanlage nun in Infrastrukturprojekte bis zu fünf Prozent des Sicherungsvermögens investiert werden. Zugleich wurde die Quote für Risikokapital von 35 auf 40 Prozent des Sicherungsvermögens erhöht. Auch eine Überschreitung der Streuungsgrenzen ist nun unter Anrechnung auf die Öffnungsklausel möglich. (dpo)















