AfW fordert klare Grenze beim neuen Widerrufsrecht von Lebenspolicen
Im Rahmen eines neuen Gesetzes soll das bisher in einigen Konstellationen mögliche "ewige Widerrufsrecht" bei Lebenspolicen abgeschafft werden. Der Vermittlerverband AfW sieht aber eine Gesetzeslücke, die weiterhin ein "ewiges Widerrufsrecht" ermöglichen könnte.
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung hat im Rahmen der aktuellen Verbändeanhörung fristgemäß zum 1. August 2025 seine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts abgegeben. Darin begrüßt der AfW ausdrücklich das Ziel des Gesetzgebers, das sogenannte "ewige Widerrufsrecht" bei Lebensversicherungen zu beenden, fordert aber Nachbesserungen zur Stärkung der Rechtssicherheit. "Es ist richtig und überfällig, das ewige Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen zu begrenzen. Vermittlerinnen und Vermittler sowie Versicherer brauchen nach spätestens zwei Jahren endgültige Planungssicherheit", sagt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW.
Zum Hintergrund: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Anfang Juli dieses Jahres den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts vorgelegt. Mit diesem soll eine EU-Richtlinie zu Verbraucher- und Versicherungsverträgen (Richtlinie (EU) 2023/2673) bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umgesetzt werden. Konkret sieht der Entwurf vor, dass ein Vertrag über Finanzdienstleistungen künftig nur maximal bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden kann. Für Lebensversicherungen ist eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen vorgesehen.
Zahlreiche Rückabwicklungen in der Vergangenheit
Damit soll auch das bislang in einigen Konstellationen mögliche "ewige Widerrufsrecht" bei Lebensversicherungsverträgen unterbunden werden. Dieses hatte sich in der gerichtlichen Praxis etabliert, wenn ein Versicherer Kunden eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zukommen ließ. Dadurch kam es in der Vergangenheit zu zahlreichen Rückabwicklungen langlaufender Lebensversicherungsverträge – teilweise auch verbunden mit Provisionsrückforderungen gegenüber Vermittlerinnen und Vermittlern, selbst viele Jahre nach Abschluss.
Der AfW betont, dass solche wirtschaftlichen Risiken ohne eindeutige Ausschlussfrist auch künftig weiterbestehen könnten. Der Verband fordert, dass die künftige maximal mögliche Frist von 24 Monaten und 30 Tagen auch dann gilt, wenn eine Belehrung zwar inhaltlich fehlerhaft, aber formal erteilt wurde. "Der Entwurf bleibt an entscheidender Stelle zu unklar: Der Begriff 'nicht ordnungsgemäße Belehrung' lässt zu viel Interpretationsspielraum. Damit drohen neue Unsicherheiten – genau das, was eigentlich beendet werden sollte", meint Wirth. Nur das vollständige Fehlen einer Widerrufsbelehrung dürfe als Ausnahme gelten.
Neue Regeln auch für alte Verträge
"Wir brauchen eine gesetzliche Klarheit, die für Verbraucher nachvollziehbar und für Vermittler rechtssicher ist", so Wirth. "Nur dann lässt sich das Vertrauen in langfristige Altersvorsorgeverträge nachhaltig stärken." Zudem müsse der Gesetzgeber klarstellen, dass auch bereits bestehende Verträge unter die neue Regelung fallen. (jb)















