Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant eine neue gesetzliche Kassenpflicht, die auch Finanz- und Versicherungsvermittler betrifft. Nach dem aktuellen Referentenentwurf für das "Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts" sollen Unternehmer und Freiberufler grundsätzlich ein "elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne der Abgabenordnung" – also elektronische oder PC-gestützte Kassensysteme sowie Registrierkassen zur Bar- oder Kartenzahlung – einsetzen müssen, wenn ihr maßgeblicher Gesamtumsatz 100.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2028 greifen. Das berichtet der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung.

Ziel des Gesetzes sei es, Manipulationen insbesondere bei Bar- und Kartenzahlungen zu erschweren und Steuerhinterziehung wirksamer zu bekämpfen. Aus Sicht des AfW schießt der Entwurf in seiner derzeitigen Form jedoch über dieses hehre Ziel hinaus. Denn die Pflicht knüpft an den Gesamtumsatz an – und kann damit auch Unternehmen treffen, bei denen überhaupt keine oder praktisch keine klassischen Kassengeschäfte mit Bar- oder Kartenzahlen stattfinden.

Kein Geldwäscherisiko bei Vermittlern
Besonders widersprüchlich laut AfW: Die Begründung des Gesetzentwurfs stellt selbst klar, dass Zahlungen per Überweisung oder Lastschrift gerade nicht über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden müssen. Bei Finanzdienstleistern werden Vergütungen typischerweise über nachvollziehbare Bank-, Abrechnungs- und Provisionssysteme abgewickelt. Ein besonderes Manipulationsrisiko, wie es das Bundesfinanzministerium für bargeldintensive Branchen beschreibt, besteht hier regelmäßig nicht.

"Eine Kassenpflicht ohne Kassengeschäft ergibt keinen Sinn. Wer seine Vergütungen ausschließlich per Überweisung oder Lastschrift erhält, sollte nicht gezwungen werden, ein teures Kassensystem vorzuhalten, das im Zweifel überhaupt nicht genutzt wird", erklärt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW.

Gewerbliche Vermittler fallen nicht unter die Ausnahmen
Auch der vom BMF veröffentlichte Entwurf einer Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung löst das Problem bislang nicht. Zwar sollen unter anderem Kreditinstitute und der Versicherungsaufsicht unterliegende Unternehmen ausgenommen werden. Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und Darlehensvermittler werden jedoch nicht generell erfasst.

Der AfW fordert deshalb, dass die Kassenpflicht an tatsächlich kassenrelevante Geschäftsvorfälle und nicht allein an den Gesamtumsatz anknüpfen müsse. Zudem sollten Unternehmen, die Zahlungen ausschließlich per Überweisung oder Lastschrift vereinnahmen, von der Kassenpflicht ausgenommen werden. (fp)