Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung sieht dringenden Nachbesserungsbedarf bei der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und der damit verbundenen Einführung des neuen Paragrafen 34k Gewerbeordnung (GewO) für Vermittler von Verbraucherdarlehen. Die alte Erlaubnis nach Paragraf 34c Absatz 1 GewO werde dann entfallen. 

Mit der neuen Erlaubnis, die ab 1. Januar 2026 in Kraft tritt, gehen einige Neuerungen und Auflagen für Gewerbetreibende einher, die Raten- oder Verbraucherkredite vermitteln: Eintrag in das Vermittlerregister bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), Nachweis der Sachkunde und eine Weiterbildungspflicht.

Wettbewerbsverzerrungen 
"Grundsätzlich begrüßt der AfW das Ziel, die gewerberechtlichen Regulierungen zu harmonisieren und den Verbraucherschutz zu stärken. Gleichzeitig warnt der Verband vor erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zulasten unabhängiger Vermittlerinnen und Vermittler sowie vor drohenden Engpässen bei der Sachkundeprüfung", schreibt der Verband in einer Mitteilung.

Besonders kritisch bewertet der AfW die geplanten Ausnahmen für Kleinstunternehmen und kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) bei sogenannter produktakzessorischer Vermittlung – etwa im stationären Handel, wie Autohäuser, Elektro- oder Möbelmärkte. Diese sollen Verbraucherdarlehen zur Finanzierung eigener Warenverkäufe ohne Erlaubnis und Sachkundenachweis vermitteln dürfen. Aus Sicht des AfW schafft dies ein nicht nachvollziehbares Ungleichgewicht im Markt. 

Wachsendes Risiko für Verbraucher
"Die Größe eines Unternehmens darf nicht darüber entscheiden, ob regulatorische Anforderungen und Verbraucherschutz eingehalten werden müssen oder nicht. Unsere Mitglieder fallen letztlich alle ebenso unter die KMU-Definition – sie müssen aber alle regulatorischen Anforderungen erfüllen und werden somit klar benachteiligt", so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Zudem verweist er auf die Zunahme unregulierter Kleinkredite, die laut dem "Iff-Überschuldungsreport 2024" ein wachsendes Risiko für Verbraucher darstellen.

Auch bei der Sachkundeprüfung sieht der AfW erhebliche praktische Hürden. Der Verband schätzt, dass über 19.000 Gewerbetreibende eine IHK-Sachkundeprüfung nach dem neuen Paragraf 34k GewO absolvieren müssen. Aufgrund fehlender Prüfungskapazitäten, personeller Engpässe und bislang nicht definierter Prüfungsinhalte sei eine rechtzeitige Durchführung unrealistisch. "Das Zeitfenster ist viel zu eng. Die Vermittler dürfen nicht die Leidtragenden einer verzögerten Gesetzgebung sein", betont Rottenbacher. Der AfW fordert daher, entweder auf die praktische Prüfung zu verzichten oder die Übergangsfrist, die bislang bis 20. November 2026 gilt, entsprechend zu verlängern.

AfW begrüßt kalenderjährliche Weiterbildungspflicht
Positiv bewertet der AfW die vorgesehene Anerkennung bestehender Sachkundenachweise nach Paragraf 34i GewO. Ebenso begrüßt der Verband die Rückkehr zu einer kalenderjährlichen Weiterbildungspflicht – im Gegensatz zur bisher für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter geltenden Drei-Jahres-Regelung, die mit erhöhtem bürokratischen Aufwand verbunden ist. Gleichzeitig regt der AfW an, dass Weiterbildungsinhalte nach dem neuen Paragraf 34k GewO, die mit den Anforderungen für Inhaber der Erlaubnis nach Paragraf 34d und 34c GewO übereinstimmen, auch dort anerkannt werden. Das soll unnötige Doppelungen vermeiden.

Ein weiterer Kritikpunkt richtet sich gegen die gesetzliche Verknüpfung unabhängiger Beratung mit einer ausschließlich honorarbasierten Vergütung. Der AfW widerspricht dieser Sichtweise entschieden. "Auch provisionsbasierte Beratung kann unabhängig und im Sinne des Kunden erfolgen – das beweisen unsere Mitglieder tagtäglich", so Rottenbacher. (fp)