Der Bund der Versicherten (BDV) und die Verbraucherzentrale (VZ) Hamburg haben in einem Rechtsstreit mit der Axa Lebensversicherung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Niederlage erlitten (Az.: 20 UKl 1/24). Das Gericht entschied zugunsten der Axa Leben und wies die Klage der beiden Verbraucherschutzorganisationen gegen die Widerrufsbelehrung der "Axa Relax Privatrente Chance" ab. Nach Ansicht der Richter entspricht die Belehrung der Lebensversicherung den gesetzlichen Anforderungen, wie der BDV selbst mitteilt. 

Was war genau der Streitpunkt? Im Falle des Widerrufs einer Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer hat dieser einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts und Überschussbeteiligungen. Dabei ist der zu zahlende Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten und einschließlich der Überschussanteile zu berechnen.

Missverständliche Widerrufsbelehrung?
In der Widerrufsbelehrung der kombinierten Axa-Fonds- und Indexpolice mit Garantieelement werde jedoch mit Verweis auf Paragraf 169 Versicherungsvertragsgesetz der Eindruck erweckt, dass die Widerrufsfolgen denen einer Kündigung entsprechen, bei welcher Abschluss- und Vertriebskosten auf den Rückkaufswert angerechnet werden dürfen – so die Verbraucherschützer. Das könne den Versicherungsnehmer davon abhalten, den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrung sei zudem unverhältnismäßig lang und damit intransparent und genüge nicht den europarechtlichen Anforderungen.

Mit dieser Ansicht drangen sie beim OLG aber nicht durch. Das Gericht folgte laut BDV der Argumentation von Axa, wonach die Belehrung ausreichend verständlich sei und die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Auch die Gleichsetzung der Widerrufsfolgen mit denen einer Kündigung wurde demnach nicht beanstandet. Die Verbraucherschützer prüfen daher nun den Gang zur nächsten Instanz. (jb)