Bafin will Krypto-Börsengänge nicht verbieten
Die Finanzaufsicht Bafin beäugt Börsengänge auf Basis von Krypto-Währungen sehr kritisch. Ein Produktverbot will sie aber wegen fehlender Rechtsgrundlagen nicht erlassen. Ihre Warnungen sollen Anlegern lediglich dabei helfen, selbstständig die Angebote zu prüfen.
Unter Anlegern gibt es im Moment einen heißen Tipp: Börsengänge oder Kapitalerhöhungen auf Basis von Krypto-Währungen wie Bitcoin – sogenannte Initial Coin Offerings (ICO). Die Investorengelder sollen dazu genutzt werden, um neue Währungen zu starten oder bereits existierende weiter zu verbreiten – die Investoren der ersten Stunden wiederum hoffen auf große Nachfrage und damit Kurssteigerungen.
Das globale Phänomen hat bereits die Finanzaufsichtsbehörden Deutschlands und der EU auf den Plan gerufen. Die Aufseher warnen vor dem Erwerb von Anteilen an diesen Unternehmen in Form von Kryptowährungs-Einheiten oder sogenannten Token, da sie unreguliert, intransparent und technologisch ungetestet sind, wie etwa die EU-Wertpapieraufsicht ESMA schreibt.
Keine Rechtsgrundlage für pauschales Verbot
Die deutsche Bafin wird ICOs aber dennoch nicht grundsätzlich verbieten, wie Christoph Kreiterling von der Bafin dem "Handelsblatt" in einem Gespräch erklärt. "Für pauschale Verbote ohne Anschauung des Einzelfalls gibt es keine Rechtsgrundlage", sagt der Referent für den Bereich "Finanztechnologische Innovationen". Sie wären seiner Meinung auch nicht sinnvoll. "Entscheidend ist immer das konkrete Anlageangebot, mit dem der Anbieter an den Markt tritt, und nicht die seitens des jeweiligen Betreibers oft mehr oder weniger willkürlich gewählte Bezeichnung", erläutert er der Zeitung weiter.
Daher unterziehe die Bonner Behörde jeden sogenannten "Token Sale", der ihr vorgelegt werde, einer Einzelfallprüfung dahingehend, ob und welches Aufsichtsrecht Anwendung finde. Bislang seien die meisten als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes einzustufen.
Verbraucher müssen selbstständig "kritisches Bild machen"
Von der konkreten Ausgestaltung des Angebots hängen dann wiederum die Pflichten ab, die Anbieter zu erfüllen hätten. "Etwa eine Erlaubnis-oder Registrierungspflicht, Pflichten nach dem Vermögensanlagen-und Wertpapierprospektgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem Kapitalanlage-Gesetzbuch", zählt Kreiterling dem Handelsblatt auf. Der Bafin-Experte fügt an, dass aus diesem Grund bestimmte IOCs auch als sogenanntes Crowdinvesting gelten könnten. Ob sie es wirklich sind, hänge wiederum von der genauen Einzelprüfung ab.
Um den Verbraucher trotz dieser Vielfältigkeit des Angebots nicht alleine zu lassen, hat sich die Behörde zu den Warnungen entschlossen. "Die Verbraucherwarnung der Bafin zu ICOs soll Verbrauchern Hinweise geben", sagte Kreiterling gegenüber dem Handelsblatt. Er betont weiter, dass Anleger sich hier nicht auf Prospektpflichten oder Transparenzvorschriften verlassen könnten, sondern sich selbstständig ein kritisches Bild von dem Angebot machen müssen. (jb)