Wie immer zu Jahresbeginn ist sie für viele Privatanleger, die Anteile an thesaurierenden Fonds halten, auch jetzt wieder ein Thema – die Vorabpauschale. Derzeit ermitteln die depotführenden Stellen den Pauschalbetrag, der die Grundlage für die Besteuerung von 2024 erzielten laufenden Erträgen bildet. Gleichzeitig kommt die Nachricht, dass die Pauschale im nächsten Jahr grundsätzlich deutlich höher ausfallen wird als aktuell: In einem Schreiben vom 10. Januar hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2025 bekanntgegeben. Er beläuft sich auf 2,53 Prozent und liegt damit klar über dem Satz für 2024.

Die Bundesbank legt jeweils zum 2. Januar den Basiszins zur Ermittlung der Vorabpauschale fest. Im Vorjahr hatte sie einen Satz in Höhe von 2,29 Prozent errechnet. Der Zins für 2025 ist der zweithöchste seit Einführung der pauschalen Besteuerung. Mit 2,55 Prozent lag nur der Basiszins für 2023 über diesem Wert. Für die Jahre 2021 und 2022 war der Basiszins negativ gewesen, daher war für laufende Erträge von wiederanlegenden Sondervermögen keine Abgeltungsteuer angefallen.

Der entscheidende Zins
Die Vorabpauschale wird seit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes am 1. Januar 2018 für die Besteuerung der laufenden Erträge aus thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds ermittelt. Der Basiszins leitet sich aus langfristig erzielbaren Renditen deutscher Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzeiten von 15 Jahren ab. Er wird von der Bundesbank anhand der Zinsstrukturkurven jeweils zum ersten Börsentag eines neuen Jahres errechnet und vom BMF veröffentlicht. Der Basiszins ist die entscheidende Größe für die Ermittlung der Vorabpauschale.

Zum Hintergrund: Seit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes werden nicht mehr die tatsächlichen laufenden thesaurierten Erträge von Investmentfonds besteuert. Sofern ein Fonds eine Wertsteigerung erzielt hat, wird stattdessen ein Basisertrag ermittelt. Dieser errechnet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Formel: 70 Prozent des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres.

Die Pauschale
Nun wird die Vorabpauschale errechnet, denn auf diese Summe sind Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abzuführen. Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag. Bei teilausschüttenden Sondervermögen entspricht die Pauschale der Differenz zwischen Ausschüttung und Basisertrag. Dies ist auch bei ausschüttenden Fonds der Fall, sofern die ausgekehrte Summe unter dem Basisertrag liegt. (am)