Bausparvertrag: Gericht verbietet Kontogebühren in Ansparphase
Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Fall entschieden, dass eine Bausparkasse keine Kontoführungsgebühren in der Ansparphase erheben darf. Das galt höchstrichterlich bislang nur für Gebühren in der Auszahlphase.
Das Amtsgericht Hamburg hat am 25. Mai ein für Bausparer interessantes Urteil gefällt. Die Richter haben entschieden, dass eine namentlich nicht genannte Bausparkasse die Kontoführungsgebühren rückerstatten muss, die die Klägerin in der Ansparphase zu entrichten hatte. Das ist bedeutend, weil der Bundesgerichtshof dies bislang nur für die Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase zu Gunsten der Bausparer bejaht hat. Darauf macht Rechtsanwalt Oliver Renner von der Stuttgarter Kanzlei Rechtsanwälte Wüterich Breucker, der das Urteil (Az. 40a C 40/18) erstritten hatte, aufmerksam.
Laut dem Juristen sehen die Richter eine Unwirksamkeit für Kontoführungsgebühren auch in der Ansparphase, da in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zwischen den beiden Zeiträumen unterschieden wird. Daher greift hier "das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion", so Renner.
Missverständnis: Klägerin lässt sich Vertrag irrtümlich zuteilen
Die Richter haben weiter zugunsten der Klägerin entschieden, dass der Bausparvertrag weiter läuft und nicht in ein Darlehen umgewandelt wird. Die Bank hatte irrtümlich angenommen, dass der Vertrag zuteilungsreif geworden war. Dieser Fehler war laut dem Juristen wie folgt entstanden: Die Kundin hatte ein Zuteilungsannahmeformular des Geldinstitutes erhalten. Dieses enthielt aber lediglich ein ankreuzbares Kästchen zur Annahme der Zuteilung – jedoch keines für die Ablehnung.
Die Kundin hat Renner zufolge das Kreuz gemacht, da sie dachte, sie bekomme das Guthaben. Dass damit auch eine Kündigung des Vertrages für das Ansparen verbunden ist, sei ihr nicht bewusst gewesen. Da sie hierüber auch nicht aufgeklärt wurde, ist das Amtsgericht der Argumentation Renners gefolgt und hat einen relevanten Irrtum angenommen und eine Anfechtung bejaht.
Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Eventuell geht die Bausparkasse doch in Revision und versucht die Kontogebühren doch zu erhalten. (jb)















