Begrenzung für ewiges Widerrufsrecht bei Lebenspolicen – aber kein Aus
Der Gesetzgeber hat entschieden und das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen ab Mitte Juni weiter eingeschränkt. Die neuen Regeln führen aber nicht zu einem Aus für das sogenannte "ewige Widerrufsrecht" bei Lebenspolicen.
Die Bundesregierung hat das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen weiter eingeschränkt. Grundlage ist das bereits am 19. Dezember 2025 vom Bundestag beschlossene neue "Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts". Der Bundesrat stimmte dem am 30. Januar 2026 zu, Anfang Februar wurde das Gesetz verkündet und tritt am 19. Juni 2026 in Kraft. "Anders als dies vereinzelt dargestellt wird, wird das 'ewige Widerrufsrecht' zum 19. Juni aber nicht komplett abgeschafft", stellt Jan Wodrich, Rechtsanwalt bei der Kanzlei SBS Legal Rechtsanwälte Schulenberg & Partner in Hamburg, klar.
Worum geht es? Mit dem neuen Gesetz modifiziert der Gesetzgeber das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), welches in den Paragrafen 8, 9 und 152 den Widerruf von Lebensversicherungen regelt. Ab dem 19. Juni gilt mit den geänderten genannten Paragrafen, dass bei unvollständigen vor Vertragsschluss auszuhändigenden Unterlagen oder mitzuteilenden Informationen das Widerrufsrecht zukünftig spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss erlischt. "Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung zum Widerrufsrecht bleibt es aber dabei, dass der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsvertrag in aller Regel auch noch Jahre später widerrufen kann", erläutert der Jurist.
Altverträge nicht betroffen
Betroffen von den neuen Regeln sind aber ohnehin nur die Verträge, die ab dem 19. Juni abgeschlossen werden. Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 18. Juni dieses Jahres geschlossen wurden, sind von der Gesetzesänderung von vornherein nicht betroffen. Für diese gilt grundsätzlich weiterhin bei Belehrungsfehlern ein lebenslanges Widerspruchs- oder Widerrufsrecht.
Dieses Recht basiert bei den zwischen 1994 und Ende 2007 geschlossenen Versicherungen nach dem sogenannten Policenmodell auf den bekannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dezember 2013 (Az.: C-209/12) und der folgenden Übertragung durch den Bundesgerichtshof (BGH) (7. Mai 2014, Az.: IV ZR 76/11) auf deutsches Recht.
Keine Infos – ewiger Widerruf
Bei nach dem Policenmodell geschlossenen Verträgen unterschrieb der Kunde vorher den Antrag, ohne die genauen Versicherungsbedingungen, das Kleingedruckte, vorher gesehen zu haben. Die Versicherungsbedingungen und die Informationsblätter mitsamt den Angaben zum Rücktrittsrecht wurden aber erst später mit der Police geschickt. Der Kunde hatte dann ab Erhalt eine Frist von 30 Tagen, um Widerspruch einzulegen.
Es geschah aber häufiger, dass Kunden gar keine Informationen zum Widerspruchsrecht bekamen oder diese ungenügend und fehlerhaft, also nicht klar hervorgehoben und verständlich, waren – was nicht rechtens war und das Rücktrittsrecht begründet. Bei Verträgen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 18. Juni 2026 geschlossen wurden beziehungsweise noch werden, kann ein Widerruf möglich sein, wenn der Versicherer eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung zum Widerrufsrecht mit den übrigen Unterlagen schickte. (jb)
In der kommenden Ausgabe (1/2026) von FONDS professionell, die Ende März erscheinen wird, finden Sie einen ausführlichen Artikel zum Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen.















