BGH: Jahresgebühren für Riester-Bausparverträge sind unwirksam
Eine Bausparkasse verlangte von Kunden, die Riester-Bausparverträge abgeschlossen hatten, eine jährliche Gebühr für die Verwaltung des Vertrages. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil gestoppt, da die Klauseln Verbraucher unangemessen benachteiligen.
Zu den beliebtesten Formen von Riester-Verträgen gehörten eine Zeit lang die sogenannten "Wohn-Riester". Verbraucher konnten mit staatlich geförderten Bausparverträgen im Hinblick aufs Alter eine Immobilie erwerben oder sanieren. Entsprechende Angebote von Bausparkassen gab es zuhauf – nicht immer mit fairen Bedingungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich am Dienstag (28.7.) entschieden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse, die die Zahlung von Jahresentgelten für die Führung des Vertrages vorsehen, unwirksam sind (Az.: XI ZR 83/25). Das teilt das Gericht mit.
Konkret geht es um Klauseln, nach denen Kunden während der Ansparphase eines Riester-Bausparvertrags ein jährliches Entgelt zahlen müssen. In älteren Verträgen, die bis Ende 2021 vertrieben wurden, lag dieses bei 15 Euro, in neueren Tarifen bei 24 Euro pro Jahr. Dagegen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) geklagt. Die Verbraucherschützer sahen hier einen Verstoß gegen Paragraf 307 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In den beiden Vorinstanzen, dem Landgericht Frankfurt am Main und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, hatte die Bausparkasse Recht bekommen – nicht vor dem BGH.
BGH: Benachteiligung des Kunden
Das oberste deutsche Gericht folgte der Argumentation des VZBV. Die Richter des für Bank- und Kapitalmarktrecht zuständigen XI. Zivilsenats meinen auch, dass die betreffenden Klauseln einer sogenannten Inhaltskontrolle nicht standhalten, da sie die Riester-Kunden unangemessen benachteiligen und damit vom wesentlichen Grundgedanken des Paragrafen 307 BGB abweichen ("Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen").
"Die Klauseln sind mit dem Leitbild des Paragraf 488 Absatz 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar, weil die Berechnung eines Jahresentgelts der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden", heißt es weiter in der Mitteilung des BGH.
BGH: Wollte der Gesetzgeber sicher nicht so
Nach Ansicht des BGH lasse sich zudem der bloßen Benennung der Verwaltungskosten in Paragraf 2a Satz 1 Nummer 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse oder gar für jedwedes Altersvorsorgeprodukt im Wege einer Leitlinie oder eines Leitbildes dem Grunde und der Höhe nach sachlich gebilligt habe. (jb)















