BGH-Urteil zu Negativzinsen: Sparkassen sehen sich außen vor
Der Bundesgerichtshof hatte vergangene Woche ein mit Spannung erwartetes Urteil zu Negativzinsen gesprochen. Die Richter stuften Negativzinsen auf Girokonten nur als zulässig ein, wenn Kunden transparent informiert wurden. Die Sparkassen meinen, dass das bei den meisten ihrer Kunden der Fall war.
Die Sparkassen sehen das vergangene Woche (5.2.) gesprochene Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unzulässigkeit von Negativzinsen gelassen. Sie gehen davon aus, dass sie kaum betroffen sind und allenfalls geringe Beträge für erhobene Negativzinsen zurückzahlen müssen. Das meinen unter anderem die westfälischen Sparkassen, wie das "Handelsblatt" berichtet.
"Wir haben unseren westfälisch-lippischen Sparkassen in der Zeit der Negativzinsen die dringende Empfehlung gegeben, das ausschließlich in einzelvertraglichen Regelungen bei entsprechender Größenordnung im Einlagenbereich auf Tages- und Termingelder zu machen", sagte die Verbandschefin der westfälischen Sparkassen, Liane Buchholz, laut der Wirtschaftszeitung. Diese einzelvertraglichen Regelungen seien nicht Bestandteil der richterlichen Beurteilung gewesen.
Urteil-Auswirkungen "überschaubar" für Sparkassen
"Wir gehen davon aus und sind uns auch sicher, dass die einzelvertraglichen Regelungen, die bilateral mit den Kunden auch entsprechend vereinbart wurden, einer möglichen Überprüfung standhalten", führte sie aus. Ähnlich äußerten sich die Sparkassen aus Baden-Württemberg. Der Spitzenverband der Sparkassen, DSGV, erklärte auf Anfrage des "Handelsblatts", dass er die Betroffenheit in der Gruppe durch das BGH-Urteil für "überschaubar" halte.
Bis zur Zinswende 2022 hatten viele Banken und Sparkassen Negativzinsen für Beträge auf Giro- und Tagesgeldkonten verlangt und damit die Negativzinsen der Europäischen Zentralbank an Kunden weitergegeben. Die offiziell "Verwahrentgelte" genannten Zinsen galten meist ab höheren Summen, darunter gab es Freibeträge.
Negativzinsen sind unzulässig
Der BGH hatte nun am 5. Februar entschieden, dass die Verwahr- oder Guthabenentgelte auf Spareinlagen und Tagesgeld unzulässig waren. Der Zweck dieser Spareinlagen ist es, das Vermögen von natürlichen Personen aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Die Entgelte stehen dem entgegen.
Mit Blick auf Girokonten entschieden die Richter, dass die Negativzinsen im Grundsatz zulässig seien. Die in dem konkreten Rechtsstreit strittigen Vertragsklauseln waren aber zu unbestimmt und intransparent. Sie informierten Kunden demnach nicht ausreichend darüber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt bezieht. Wenn die Sparkassen nach eigenen Angaben zumeist einzelvertragliche Regelungen getroffen haben, sind die Kunden wohl ausreichend informiert worden. Automatisch müssen die Banken die damals erhobenen Negativzinsen ohnehin nicht zurückzahlen. Kunden müssen die Verwahrentgelte einfordern. (jb)