Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25. September 2024 entschieden (Az.: IV ZR 350/22), dass eine sogenannte Obliegenheitsklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung den Kunden nicht unangemessen benachteilige und daher wirksam sei. Darauf macht Anwalt Tobias Strübing, Kanzlei Wirth Rechtsanwälte, in einem Beitrag aufmerksam.

Die Klausel, die die "Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften" vorschreibt, verstoße nicht gegen das Transparenzgebot in Paragraf 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, berichtet der Anwalt weiter. Die Klausel war laut mehreren Medienmeldungen umstritten gewesen, sodass der BGH-Entscheid nun für Klarheit sorgt.

Schaden durch Pizzaofen
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger Versicherungsleistungen nach einem Brandschaden an einem Wohngebäude geltend gemacht. Der Brand war durch einen Pizzaofen verursacht worden, der ohne behördliche Abnahme in Betrieb genommen worden war. Der Versicherer verweigerte daraufhin die Zahlung und warf dem Kläger eine vorsätzliche Verletzung der oben genannten Sicherheitsvorschriften vor. 

In den Vorinstanzen hatte der Kläger teilweise Recht bekommen, doch der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Der BGH stellte fest, dass die fragliche Klausel nicht zu unbestimmt und somit transparent sei. Sie sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und zwinge ihn, nur solche Sicherheitsvorschriften zu beachten, die das versicherte Risiko betreffen. Die Verpflichtung, gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten, sei eine logische und notwendige Bedingung, um den Versicherungsschutz zu erhalten.

Weitreichende Folgen
Das Urteil hat Strübing zufolge weitreichende Bedeutung für die Versicherungsnehmer, da es eine bisher umstrittene Rechtsfrage abschließend klärt und die Gültigkeit von Sicherheitsklauseln in Versicherungsverträgen bestätigt. Versicherungsschutz könne danach auch dann gekürzt oder verweigert werden, wenn Versicherungsnehmer solche Sicherheitsvorschriften missachten, die nicht im Versicherungsvertrag, sondern in Gesetzen oder Verordnungen, wie beispielsweise Landesbauordnungen, enthalten sind.

"Es ist gut, dass der BGH zu dieser Klausel nun Rechtssicherheit geschaffen hat, obwohl wir dessen Rechtsauffassung nicht teilen", so Rechtsanwalt Strübing. "Immerhin waren Versicherungen auch ohne diese Klausel unter anderem mit Paragraf 81 Versicherungsvertragsgesetz ausreichend geschützt, und ob Versicherungsnehmer tatsächlich das vom BGH postulierte Verständnis haben, darf bezweifelt werden." (jb)