Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag (3.6.) entschieden, dass Bankkunden unzulässige Kontoführungsgebühren grundsätzlich nur drei Jahre lang nach Erhebung zurückfordern können. Das geht aus einer Pressemitteilung des BGH hervor. Damit wies das oberste deutsche Gericht das wichtigste Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen die Sparkasse Berlin ab. 

Mit der Klage und vor allem diesem Ziel wollten die Verbraucherschützer und rund 1.200 Bankkunden erreichen, dass die dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung von Kontoführungsgebühren, die wegen einer Zustimmungsfiktion zu Unrecht erhalten wurden, erst ab dem Jahr 2021 zu laufen begann. Bankkunden hätten daher bis Ende 2024 Kontogebühren zurückfordern können.

Bekanntes BGH-Urteil
Zum besseren Verständnis: Der BGH hatte mit seinem bekannten Urteil vom 27. April 2021 (Az.: XI ZR 26/20) klargestellt, dass Klauseln in den Bank-AGB unwirksam sind, wenn sich die Geldhäuser hierbei der sogenannten Zustimmungsfiktion bedient hatten. 

Zustimmungsfiktion klingt kompliziert, bedeutet aber nichts anderes, als dass die Institute durch Änderungen ihrer AGB Gebühren erhöhen und diese gültig werden, sofern Kunden den Änderungen nicht innerhalb einer bestimmten Frist explizit widersprechen. Anders gesagt: Wer schweigt, stimmt zu. Solche Klauseln sind jedoch unangemessen, urteilte der BGH. Daraus folgt, dass Kunden von den Banken zu viel gezahlte Gebühren zurückfordern können. 

Ab wann lief die Frist?
Das BGH-Urteil von 2021 ließ aber die Frage unbeantwortet, für welchen Zeitraum die solchermaßen unzulässig erhobenen Gebühren zurückverlangt werden können. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Aber wann beginnt diese Frist? Der VZBV ist der Meinung, dass die Frist erst ab April 2021 lief, nachdem der BGH die Zustimmungsfiktion gekippt hatte, schreibt die Nachrichtenagentur "Reuters". 

Dem widersprach der BGH nun, die Frist beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der konkrete Anspruch entstanden ist. "Die Kenntnis der Verbraucher von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel ist für die Ingangsetzung des Verjährungsverlaufs nicht erforderlich", schreiben die Richter in der Mitteilung. 

Und weiter: "Der Verjährungsbeginn ist insbesondere nicht durch eine etwa bestehende Rechtsunkenntnis der Verbraucher bis zum Senatsurteil vom 27. April 2021 hinausgeschoben worden, da hinsichtlich der Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorlag." Verbrauchern sei daher eine Klageerhebung vielmehr bereits vor diesem Urteil zumutbar gewesen. (jb)