Nun  ist es amtlich: Der Bundesrat hat das nationale Umsetzungsgesetz für die EU- Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD sowie das Betriebsrentenstärkungsgesetz in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause wie erwartet ohne jede Änderung abgesegnet.
Vermittler können aufatmen, denn zwei für sie nachteilige Regelungen, die im Regierungsentwurf vorgesehen waren, sind nun definitiv vom Tisch: Das zunächst geplante Honorarverbort und die Plicht zur doppelten Beratung von Kunden durch Makler und Versicherungen werden nicht Gesetz.

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte zunächst eine strikte Trennung von Maklern, die gegen Provisionen vermitteln, und solchen, die ausschließlich über Honorare vergütet werden, vorgesehen. Nach vehementen Protesten der Vermittlerverbände war das Honorarverbot für Vermittler, die auch auf Provisionsbasis tätig sind, aus dem Gesetzentwurf jedoch gestrichen worden.  

Keine Doppelberatungspflicht
Die Doppelberatungsplicht ist nun ebenfalls vom Tisch. Freie Vermittler und ihre Interessensvertreter hatten befürchtet, die Assekuranz könnte ihnen Kunden abjagen, wenn Versicherer selbst per Gesetz zur Beratung verpflichtet würden. Das Umsetzungsgesetz für die IDD wird am 23. Februar 2018 in Kraft treten. Einige Details, die Vermittler betreffen, sollen noch in einer überarbeiteten Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) geklärt werden.

Mit dem Umsetzungsgesetz für die IDD kommt auch die mit Spannung erwartete neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) einen Schritt weiter. Die FinVermV legt fest, welche Vorschriften der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II auch von Finanzvermittlern mit einer Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) zu beachten sind. "Die Ergänzung der Ermächtigungsgrundlage wird mit dem Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie vorgenomme"“, hatte das Bundeswirtschaftsministerium vor Kurzem auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE mitgeteilt. Dies ist nun passiert.

Garantieverbot ist nun Fakt
Und nicht zuletzt hat der Bundesrat das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) abgenickt. Damit steht fest, dass auch das zuletzt heftig diskutierte Garantieverbot kommen wird. Es ist Teil des neuen Sozialpartnermodells, das den Kern des BRSG darstellt. Das Garantieverbot ist in Paragraf 244b des Referentenentwurfs festgelegt.

Der Paragraf sieht vor, dass die Träger der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), etwa Pensionsfonds, Pensionskassen oder Versicherer, reine Beitragszusagen nur dann umsetzen dürfen, wenn sie dafür keine Verpflichtungen eingehen, die garantierte Leistungen enthalten.

Assekuranz konnte sich nicht durchsetzen
Mit dem Garantieverbot will Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) die Arbeitgeber bei der Betriebsrente aus der Haftung entlassen und so die Verbreitung der bAV fördern. Die Assekuranz war gegen das Garantieverbot lange Sturm gelaufen, hatte sich konnte jedoch nicht durchsetzen können. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (am)