Bundesregierung beschließt Reform der Betriebsrente
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG 2.0) vorgelegt. Nun ist das Parlament am Zug. Die wichtigsten Neuerungen sollen schon am 1. Januar in Kraft treten. Für Makler dürfte es schwer werden, bei Sozialpartnermodellen zu punkten.
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (3.9.) den Gesetzentwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG 2.0) beschlossen. Während der parlamentarischen Sommerpause hatten die zuständigen Bundesministerien für Arbeit und Soziales respektive Finanzen den Referentenentwurf zur Anhörung an die Verbände verschickt. Er beruhte inhaltlich auf dem unter gleichem Namen von der Ampel-Koalition vorgelegten früheren Gesetzentwurf, der am 18. September 2024 verabschiedet worden war. Wegen des Bruchs der Ampel-Koalition wurde das Verfahren seinerzeit nicht abgeschlossen.
Ziel ist es, den Zugang von deutlich mehr Arbeitnehmern zu einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu erleichtern. So soll besonders die bAV auf tarifvertraglicher Basis in Form der reinen Beitragszusage gestärkt werden, gilt sie doch als effektiv, kostengünstig und sicher. Man erhofft sich mehr Zulauf gerade in kleinen Unternehmen ohne Tarifvertrag und vor allem für Beschäftigte mit geringeren Einkommen.
Erleichterungen beim Sozialpartnermodell und für Geringverdiener
So senkt der Gesetzentwurf die Hürden für eine Beteiligung an einem bestehenden Sozialpartnermodell (SPM), indem SPM künftig allen Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich der entsprechenden Gewerkschaft offenstehen, sofern die Sozialpartner zustimmen. Außerdem wird die Einkommensgrenze beim sogenannten bAV-Förderbetrag für Beschäftigte mit geringen Einkommen, die bislang starr bei 2.575 Euro Bruttoeinkommen liegt (nach Paragraf 100 EStG), moderat erhöht und künftig regelmäßig angepasst – allerdings erst ab 1. Januar 2027. Die Einkommensgrenze soll bei drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegen. Zudem wird der jährliche bAV-Förderhöchstbetrag bei der Geringverdienerförderung angehoben, sodass Arbeitgeberbeiträge bis zu 1.200 Euro jährlich pro Geringverdiener steuerlich begünstigt werden. Bisher liegt die Grenze bei 960 Euro.
Nahezu die einzige Neuerung gegenüber dem Referentenentwurf: Die gestrichene Evaluation der bAV-Verbreitung, die in den Entwürfen von 2024 für 2028 vorgesehen war und damit auch die Prüfung eines Obligatoriums für die Teilnahme aller Arbeitnehmer an der bAV beinhalten sollte, kommt nun doch. Allerdings zielgerichteter und auf SPM fokussiert. "Das BMAS wird bis 2030 untersuchen, ob die Verbreitung der bAV auch aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist", heißt es dazu in Paragraf 30a des Gesetzentwurfs (externer Link).
Mehr Freiheiten für Pensionskassen, umständliches Opting-out
Zu den weiteren Neuerungen gegenüber dem seit 2018 geltenden BRSG zählt, dass KMU die Arbeitnehmer leichter auf das Opting-out-Modell verpflichten können als bisher, wenn der Betriebsrat zustimmt. Bedingung: Der Arbeitgeber schießt mindestens 20 Prozent des Beitrags zu – also fünf Prozent mehr als bei der Entgeltumwandlung sonst üblich. Bislang ist dies nur auf tarifvertraglicher Grundlage im Rahmen von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen möglich (Paragraf 20 Absatz 2 BetrAVG). Dieser Tarifvorbehalt soll nun entfallen, allerdings nur für Entgeltansprüche, die nicht schon in einem Tarifvertrag geregelt sind.
Arbeitnehmer sollen auch die Möglichkeit bekommen, ihre Betriebsrente künftig schon zu beziehen, wenn sie eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Übrigens: Pensionskassen sollen die eingesammelten Beiträge offensiver anlegen können. Dazu werden deren Bedeckungsvorschriften gelockert, indem das Sicherungsvermögen innerhalb eines Toleranzbereichs temporär niedriger als die Verpflichtungen (Rückstellungen) sein darf (Paragraf 234j VAG-neu). Damit soll Potenzial für eine flexiblere Kapitalanlage und höhere Renditen gehoben werden. Den Lebensversicherern wird diese Option nicht eingeräumt.
Warum Makler beim SPM wohl außen vor bleiben
Was auch im Gesetzentwurf zum SPM erneut nicht geregelt ist, sind die Beratungskosten. Das Gesetz gibt den Tarifparteien und insbesondere dem Sozialpartnerbeirat bei Durchführung und Steuerung von SPM freie Hand. Judith Kerschbaumer, Leiterin des Bereichs Sozialpolitik in der Verdi-Bundesverwaltung und alternierende Vorsitzende der Sozialpartnerbeiräte beim Energie-SPM und beim Banken-SPM, sieht darin eine Chance für höhere Betriebsrenten.
"In Systemen, die gemeinsam von den Sozialpartnern durchgeführt und gesteuert werden, lassen sich die Kosten besser kontrollieren und minimieren als in privatwirtschaftlichen Anlageformen, auf deren Gestaltung kein Einfluss genommen werden kann", argumentiert Kerschbaumer. Dies führe zu geringeren Ausgaben und somit zu höheren Betriebsrenten. Ein weiterer Pluspunkt der SPM ist für Kerschbaumer die automatische Einbeziehung aller unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Beschäftigten. Damit sei "ein Vertrieb, der informiert und berät, entbehrlich", so Kerschbaumer.
Damit dürften Makler bei SPM leer ausgehen. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sieht kritisch, dass das SPM gestärkt werden soll, mit dem die bAV allein zwischen den Sozialpartnern ausgehandelt wird. "Der SPM-Ausbau darf nicht zulasten individueller Lösungen gehen", so BVK-Präsident Michael H. Heinz. In der Regel hätten weder Gewerkschaften noch Arbeitgeber eine Expertise, wenn es um die Absicherung fürs Alter geht. (dpo)














