BVI-Bestandsaufnahme zu Mifid II: Müssen 34fler unter Bafin-Aufsicht?
Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI, nahm seine Zuhörer auf dem FONDS professionell KONGRESS 2017 mit auf einen Ritt durch den aktuellen Regulierungs-Pacour. Ein mögliches Hindernis für 34f-Vermittler steht dabei weiterhin zur Debatte.
Die deutsche Fondsbranche und damit auch ihre Vermittler müssen in diesem Jahr bei drei Gesetzesvorhaben Augen und Ohren offen halten: Die Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II, die Einführung der europäischen Verordnung über Packaged Retail and Insurance-based Investment Products (Priip) für Produktinformationsblätter und – last but not least – die Investmentsteuerreform. Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI, erläuterte in seinem Vortrag auf dem FONDS professionell KONGRESS 2017 den Stand der Umsetzung mit Fokus auf die Belange der Berater.
In diesem Zusammenhang hatte er für Vermittler mit einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung keine gute Nachricht im Gepäck: Unklar sei unverändert, ob diese künftig von der Finanzaufsicht Bafin oder weiterhin von den Erlaubnisbehörden in den Ländern kontrolliert werden.
Mifid II gilt auch für 34f-Vermittler
Positiv ist Richter zufolge, dass der Start von Mifid II aufgrund der Verzögerung der Bearbeitung durch die Brüsseler Beamten um ein Jahr nach hinten geschoben wurde. Allerdings habe die EU-Verwaltung zu bestimmten Punkten immer noch keine abschließende Entscheidung getroffen – die Hängepartie dauere also fort.
Das betreffe auch 34f-Vermittler. Zwar gelte Mifid II grundsätzlich für Banken, für 34f-Vermittler gibt es eine Ausnahmegenehmigung. Allerdings müssten "vergleichbare Standards für Vermittler im deutschen Recht geschaffen werden". Klar sei, dass die Kosten für den Fonds selbst und die Kosten für den Vertrieb getrennt ausgewiesen werden müssen – darunter die Provisionen. "Immerhin ist ein Provisionsverbot abgewendet worden", so Richter.
Die Hürden für das Vereinnahmen von Provisionen wurden aber erhöht: Vermögensverwalter mit einer Lizenz gemäß Paragraf 32 Kreditwesengesetz und Fondsvermittler, die eine unabhängige Beratung anbieten, dürfen keine Courtagen annehmen. Die übrigen müssen ihre Bestandsprovisionen durch zusätzlichen Service rechtfertigen. Dazu zählt Richter zufolge etwa eine regelmäßige Dokumentation.
Abgespecktes Beratungsprotokoll
Das Beratungsprotokoll wird durch eine Geeignetheitserklärung ersetzt. Was genau dort hineingeschrieben werden muss, stehe noch nicht fest. "Vermutlich wird es ein abgespecktes Beratungsprotokoll", mutmaßt Richter. Weiterhin wird es eine Aufzeichnungspflicht für Telefonate geben. Ab wann genau mitgeschnitten werden muss, sei ebenfalls noch Gegenstand der Diskussion.
Zudem wird der sogenannte Zielmarkt kommen: Aufgrund der Erfahrungen vor der Finanzkrise mit einigen sehr fehlerhaften Produktvermittlungen müssen Asset Manager und Vertriebler entscheiden, für welche Personen ein bestimmtes Produkt geeignet ist. Diese Festlegung muss obendrein regelmäßig überprüft werden.
Investmentsteuerreform und Priip
Die Priip-Verordnung ist ebenfalls um ein Jahr nach hinten geschoben werden. Der BVI begrüßt ausdrücklich, dass damit die Kosten für Fonds, Zertifikate und Lebensversicherungen vergleichbar gemacht werden. Es hakt Richter zufolge aber an den Vorschlägen für die konkreten Berechnungsmethoden.
Die Fondsbesteuerung ändert sich ab dem 1. Januar 2018. Fonds werden dann intransparent, was bedeutet, dass auf Ebene der Portfolios eine Körperschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien erhoben wird. Als Ausgleich erhalten Privatanleger Teilfreistellungen von der Abgeltungsteuer: Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich dabei nach der Art des Fonds. Für Privatanleger in Aktienfonds sind 30 Prozent steuerfrei, in Mischfonds 15 Prozent und in offenen Immobilienfonds 60 Prozent; bei offenen Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland sind es 80 Prozent.
Und schließlich gilt eine Regel für Bestände in Altfonds, die vor 2009 aufgebaut wurden: Der Bestandsschutz auf Erträge fällt. Konkret muss die Abgeltungssteuer auf Erträge dieser Altfonds gezahlt werden, die erst ab dem 1. Januar 2018 erzielt werden – bei einem Freibetrag von 100.000 Euro. Dieser gilt aber nur für die Altfonds. "Raten Sie also ihren Kunden nicht, ihre alten Fonds vor dem Jahreswechsel zu verkaufen. Denn sonst verlieren sie den Freibetrag. Die Steuer greift außerdem erst auf Erträge, die ab 2018 erzielt wurden", mahnt Richter. (jb)