Das müssen 34fler bei der Vermittlung von VV-Lösungen beachten
Die Vermittlung von Vermögensverwaltungen ist für gewerbliche Finanzberater aus mehreren Gründen attraktiv. Allerdings müssen sie einige Punkte beachten, um dabei nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten – die Redaktion stellt diese vor.
Immer mehr Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) schwenken von der Vermittlung von Fonds auf den Vertrieb einer Vermögensverwaltung (VV) um.
Dafür gibt es gute Gründe, unter anderem weil die Vermögensverwaltung den Vermittleralltag deutlich erleichtert, da das Portfolio eines Kunden im Rahmen der Anlagebedingungen unkompliziert umgeschichtet werden kann. In der klassischen Anlageberatung dagegen geht jede Depotanpassung mit großem Dokumentationsaufwand einher.
Große Auswahl
Die Auswahl an Vermögensverwaltungen, die 34f-Vermittler vertreiben können, ist mittlerweile durchaus groß. Zudem bieten mehrere Finanzportfolioverwalter White-Label-Lösungen an, bei denen gewerbliche Vermittler die Strategie einer fondsgebundenen Vermögensverwaltung (Fonds-VV) bestimmen können.
Beim Vertrieb der VV-Lösungen müssen gewerbliche Vermittler aber aufpassen. Die Redaktion erläutert, was erlaubt ist und was nicht – die Details finden Sie in der Bilderstrecke oben! (jb)