Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Juli den "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstart-Rente" veröffentlicht. Mehrere Verbände der Finanz- und Versicherungswirtschaft bezogen dazu fristgerecht bis 31. Juli Position. Grundsätzlich kommt der Referentenentwurf in der Branche gut an, er erntet an verschiedenen Punkten aber auch harte Kritik, und praktisch alle Verbände pochen auf Nachbesserungsbedarf.

Fristgemäß reagierte auch das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA), eine Denkfabrik in Sachen Altersvorsorge. Zunächst sei das gesetzgeberische Ziel ausdrücklich zu begrüßen, junge Menschen frühzeitig an die Kapitalanlage heranzuführen und ihnen eigene Erfahrungen am Kapitalmarkt zu ermöglichen, heißt es da. "Es wird mit dem vorliegenden Entwurf wegen der restriktiven Begleitregulierung jedoch nicht oder nur eingeschränkt erreicht", fürchtet DIA-Sprecher Peter Schwark. Er nennt dabei vier zentrale Punkte.

1. Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten 
Für Standarddepots soll ein Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten gelten. Dies wird damit begründet, dass die staatlichen Zuschüsse nicht durch solche Kosten gemindert werden sollen. Dies sei eine unnötige Überregulierung, so das DIA. Bereits heute begrenzen Kostendeckel und die Verpflichtung zur Verteilung von Kosten über die Vertragslaufzeit die Belastung der Kunden wirksam.

Zusätzliche Einsparungen entstehen durch das Verbot daher kaum. "Die praktische Folge wird vielmehr sein, dass Beratung wirtschaftlich kaum noch darstellbar ist", sagt Schwark. Dies gelte insbesondere bei den kleinen Vertragsvolumina der Frühstart-Rente, bei denen bereits der vorgesehene Kostendeckel von ein Prozent kaum Spielraum bietet. Wenn nun für die wirtschaftlich kleinteiligen Frühstart-Rentenverträge eigene Kostenregeln geschaffen werden, die von den allgemeinen Vorgaben für Standardprodukte abweichen, erschwert dies insbesondere kleineren und mittleren Anbietern die Teilnahme am Markt und kann die angestrebte Angebotsvielfalt beeinträchtigen.

Besonders kritisch erscheint dem DIA der Widerspruch zwischen dem Ziel, Eltern zu einem individuellen Vertragsabschluss für ihre Kinder zu motivieren, und einer Regulierung, die die Finanzierung individueller Beratung faktisch erschwert. Gerade bei Haushalten mit geringerer Finanzbildung ist Beratung häufig Voraussetzung für den Abschluss eines Vorsorgevertrages. "Die Folge könnte sein, dass der weitaus größte Teil der potenziellen Kunden in der staatlichen Auffanglösung landet", warnt Schwark. Daher sollte auf das Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten verzichtet werden.

2. Beschränkung des Standarddepots
Zugelassen werden sollen ausschließlich sogenannte Standarddepots. Diese sehen lediglich die Anlage in zwei UCITS-Fonds vor: einen aktienorientierten Fonds mit höherer Risikoklasse sowie einen anleiheorientierten Fonds mit niedrigerer Risikoklasse. Die Aufteilung wird grundsätzlich vom Anbieter vorgegeben und kann nur auf ausdrücklichen Wunsch geändert werden. Da weder die Auswahl der Fonds noch die Entscheidung über die zugrunde liegenden Anlagemärkte beim Kunden liegt, bleiben die Gestaltungsmöglichkeiten äußerst begrenzt. Damit könnten kaum nennenswerte praktische Erfahrungen mit Risiko, Rendite und langfristigem Vermögensaufbau gemacht werden, die Finanzbildung käme nicht voran.

Würden neben Standarddepots auch individuelle Altersvorsorgedepots zugelassen, entstünde echte Wahlfreiheit. Familien und Heranwachsende könnten unterschiedliche Anlagestrategien kennenlernen und Erfahrungen sammeln, die für spätere Vorsorgeentscheidungen wertvoll sind. "Daher sollten auch individuelle Altersvorsorgedepots für die Frühstart-Rente zugelassen werden", fordert Schwark.

3. Auswahl des Default-Anbieters
Die vorgesehene Beauftragung der Deutschen Bundesbank als Auffanglösung ("Default-Anbieter" oder Standardanbieter) ohne offenes Auswahlverfahren überrascht das DIA. Der als Vorbild dienende Kindersparplan in Israel gehe einen anderen Weg: Dort wird der Standardanbieter in einem transparenten Wettbewerbsverfahren bestimmt. "Die Ausschreibung wirkt befristet, sodass auch spätere Anbieterwechsel möglich sind", erklärt Schwark.

Darüber hinaus stellt sich dem DIA die Frage der Transparenz. Die Bundesbank verwaltet bereits heute mehrere Sondervermögen in erheblichem Umfang. Angaben zu tatsächlichen Kosten und Performance werden jedoch bislang nicht in einer Weise veröffentlicht, die im Bereich privater Kapitalanlageprodukte üblich ist. Ziel des Gesetzes sei es aber, die Wertentwicklung der Frühstart-Rente transparent darzustellen.

Auch die Annahme einer kostenfreien Verwaltung erscheint dem DIA fragwürdig. Gerade weil private Finanzdienstleister umfassenden Transparenzanforderungen unterliegen, sollte dies auch für einen staatlichen Anbieter gelten. "Der Default-Anbieter sollte in einem offenen, wettbewerblichen Verfahren ermittelt, grundsätzlich auch private Anbieter zugelassen und die Kosten klar berechnet und offen ausgewiesen werden", schlägt Schwark vor.

4. Wettbewerbsneutralität zwischen staatlicher und privater Lösung
Wenn private Anbieter aufgrund der Kostenregulierung nur eingeschränkt oder gar nicht beraten können und zugleich ein staatlicher Anbieter als scheinbar kostenlose, jedoch im direkten Wettbewerbsvergleich subventionierte Standardlösung auftritt, stellt sich für das DIA die Frage, weshalb etwa Verbraucherorganisationen überhaupt die Wahl privater Anbieter empfehlen sollten.

"Erste Stellungnahmen aus dem Bereich des institutionellen Verbraucherschutzes lassen erkennen, dass die automatische Zuweisung zur Bundesbank bereits heute als die attraktivste Option angesehen wird, und dies allein wegen der vermutet niedrigeren Kosten", so Schwark. Dies laufe jedoch den erklärten Zielen des Gesetzgebers entgegen, individuelle Vorsorgeentscheidungen und finanzielle Bildung zu fördern. Die staatliche Auffanglösung sollte sich deshalb deutlich vom privaten Markt unterscheiden. (dpo)