Die Allianz Leben hat am Mittwoch (10.12.) einen Rechtsstreit mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verloren. Der IV. Zivilsenat des BGH gab in letzter Instanz in einem Urteil (Az. IV ZR 34/25) den Verbraucherschützern Recht, dass eine Klausel in Verträgen zu fondsgebundenen Riester-Renten der Allianz, die eine Absenkung des Rentenfaktors vorsahen, unwirksam ist. So hatte bereits das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart Anfang das Jahres entschieden (Az. 2 U 143/23). Dieses ließ damals aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eine Berufung vor dem BGH zu.

Bei Fondspolicen kann ein Versicherer für die Rentenphase keine Verzinsung garantieren, weil er nicht weiß, wie sich die gewählten Fonds entwickeln. Um Kunden eine Orientierung zu bieten, sagen viele Anbieter einen Rentenfaktor zu. Dieser Faktor ist nur in wenigen Fällen fix und garantiert, die Versicherer bauen in Vertrags- oder Treuhänderklauseln ein, die es ihnen erlauben, den Faktor unter bestimmten Umständen zu senken (FONDS professionell berichtete; Anmeldung erforderlich).

Gegenstand des Verfahrens
Genau das tat die Allianz Leben. Der Versicherer hatte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die in Fonds-Riester-Policen zwischen Juni und November 2006 verwendet wurden, eine Klausel eingebaut, die es ihm ermöglichte, im Fall einer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Absenkung der Rendite der Kapitalanlagen den Rentenfaktor herabzusetzen. Als die Finanzkrise 2008 kam und die Zinsen in den Keller rutschten, senkte die Allianz bei Kunden den Rentenfaktor und damit die monatliche Rente.

Dagegen klagte die VZBW. Die Verbraucherschützer halten die Anpassungsklausel für unwirksam, weil diese weder eine Verpflichtung vorsehe, die Rente bei einer Verbesserung der Umstände wieder zu erhöhen, noch dem Verbraucher die Möglichkeit einräume, nach erfolgter Anpassung mit zusätzlichen Beiträgen das Rentenniveau wieder anzuheben.

Verstoß gegen Paragrafen 307 und 308 BGB
Dieser Auffassung folgte nach dem OLG nun auch der BGH, der die Berufung der Allianz gegen das Urteil des Stuttgarter OLG zurückwies. Die beanstandete Klausel sei wegen eines Verstoßes gegen Paragraf 308 Nummer 4 und Paragraf 307 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. "Sie gewährt dem beklagten Versicherer durch die vorgesehene Herabsetzung des Rentenfaktors ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der dem Versicherungsnehmer versprochenen Leistung im Sinne von Paragraf 308 Nummer 4 BGB", so der BGH in einer Pressemitteilung.

Der IV. Senat stellt zwar klar, dass ein Versicherer wegen der langen Laufzeit der Verträge Änderungen bei den Vereinbarungen machen kann. Unzumutbar sei das Anpassungsrecht aber, wenn der Versicherer nur zu einer Herabsetzung der versprochenen Leistung berechtigt und nicht zugleich im Fall einer nachträglichen Verbesserung der Umstände zu deren Wiederheraufsetzung verpflichtet ist. "Insoweit gilt das sogenannte Symmetriegebot. Es verpflichtet den Versicherer, der den Rentenfaktor aufgrund von Verschlechterungen der Umstände herabgesetzt hat, spätere Verbesserungen der Umstände in vergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weiterzugeben", stellt der BGH klar.

Inhaltsgleiche Bedingungen nicht betroffen
Interessant ist aber, dass der BGH nur die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel untersagte. "Die darüberhinausgehende Untersagung der Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in sonstiger Weise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht wurde aufgehoben", heißt es in der Mitteilung.

Die Allianz Leben teilt mit, dass sie die Entscheidungsgründe sorgfältig auswerten und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen werde. In der Mitteilung betont sie weiter, dass seit 2007 alle Rentenversicherungsverträge, die eine Regelung zur Anpassung von Rentenfaktoren unter Treuhändervorbehalt haben, in den Versicherungsbedingungen eine Verpflichtung zur Wiederheraufsetzung enthalten. Sie seien daher von dem Urteil nicht betroffen.

Hundertausende Verbraucher betroffen?
Das Urteil betrifft aber nicht nur die Allianz. Verschiedene Medien weisen darauf hin, dass gegen die Axa und die LPV Versicherung derzeit Verfahren wegen ähnlicher Klauseln laufen. Die Verbraucherzentralen schätzen daher der "Süddeutschen Zeitung" zufolge, dass eine hohe sechsstellige Zahl an Versicherungskunden von solchen Regelungen betroffen ist. Die Zurich Versicherung hatte dagegen im Oktober 2023 ein Urteil des Landgerichts Köln vom Februar 2023 (Az.: 26 O 12/22) akzeptiert, dass eine Klausel in den Verträge einer Zurich-Fondspolice unwirksam ist, die ebenfalls eine einseitige Absenkung des Rentenfaktors vorsah. (jb)