Auf den ersten Blick scheint er kaum Überraschungen bereitzuhalten, doch der "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstart-Rente" birgt durchaus interessante Neuigkeiten. Nicht nur, dass der Entwurf klarstellt, dass für die Frühstart-Rente ausschließlich Standarddepot-Verträge zulässig sein sollen. Er regelt auch, dass für Versicherungsmakler künftig keine Beratungspflicht mehr gelten soll, wenn sie Kunden ein Standarddepot für ihre Kinder vermitteln. Und nicht nur das: Sogar wenn Erwachsene ein Standarddepot für die eigene Altersvorsorge eröffnen wollen, müssen sie dafür nicht beraten werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf für die Frühstart-Rente am Mittwoch (22.7.) veröffentlicht und zur Stellungnahme an die Verbände verschickt. Gemäß dem im Koalitionsvertrag verankerten Auftrag sollen für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr aus dem Bundeshaushalt zehn Euro pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot fließen. Private Einzahlungen können bis zu einer Höhe von 6.840 Euro pro Jahr hinzukommen.

Keine Abschluss- und Vertriebskosten
Bespart wird ein individuelles Depot, das Eltern eines anspruchsberechtigten Kindes elektronisch bei einem Anbieter ihrer Wahl eröffnen können. Allerdings ist für individuelle Verträge nur der "Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge" nach Paragraf 1, Absatz 1c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zugelassen. Dieser sieht einen Effektivkostendeckel von einem Prozent vor. Bis zur Volljährigkeit dürfen keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden, einen Ersatz der Verfahrenskosten leistet der Bund nicht. Für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, legt der Bund die Mittel kollektiv über die Bundesbank an.

All das überrascht nicht, entsprechen die nun zu Papier gebrachten Regelungen doch weitestgehend dem, was zuvor schon zur Frühstart-Rente bekannt geworden war. "Ein Punkt, der schwer wiegt, wird aber leicht übersehen", erklärt Norman Wirth, Jurist und Vorstand des Bundesverbands Finanzdienstleistung AfW in Berlin. "Der Entwurf beschränkt die individuellen Verträge nicht nur auf das Standarddepot, sondern ändert zugleich das AltZertG selbst", sagt er.

Entgegen Paragraf 6 VVG
Das bedeutet: Für sämtliche Standarddepot-Verträge – nicht nur für die Frühstart-Rente – soll künftig keine Beratung mehr notwendig sein. Für Fondsvermittler ist das nichts Neues, für sie stand ohnehin schon fest, dass sie über ein Standarddepot nicht beraten müssen. "Nun soll in diesem Segment aber auch die anlasslose Beratungspflicht entfallen, die Paragraf 6 des Versicherungsvertragsgesetzes vorsieht", so Wirth.

"Was mich besonders empört, ist der Weg, auf dem das geschieht: Über Paragraf 3, Absatz 5 Frühstart-Rentengesetz und einen neuen Paragraf 1, Absatz 1f AltZertG wird die Beratung bei sämtlichen Standarddepot-Verträgen abbedungen – ausdrücklich auch für Versicherungsverträge und in Abweichung von Paragraf 6 des Versicherungsvertragsgesetzes", sagt Wirth.

Mögliche Folge
Die Folge ist für ihn absehbar: "Ohne geschuldete Beratung, ohne Abschluss- und Vertriebsvergütung und ohne Kostenersatz durch den Bund wird kaum jemand Familien aktiv ansprechen und beim Abschluss begleiten", glaubt Wirth. Wer aber nicht beraten wird, schließe in aller Regel keinen individuellen Vertrag ab. "Dann landen die Mittel für diese Kinder automatisch im anonymen Sammeltopf bei der Deutschen Bundesbank, ohne eigenen Vertrag, ohne Ansprechpartner, ohne jede eigene Kapitalmarkterfahrung", so der AfW-Vorstand.

Der Entwurf verfehle so sein eigenes, begrüßenswertes Kernziel: Finanzkompetenz und praktische Kapitalmarkterfahrung "unter Einbeziehung der Eltern". "Finanzbildung entsteht nicht in einem zentral verwalteten Fonds, von dem die Familien nichts spüren, sondern dort, wo Menschen einen eigenen Vertrag abschließen, ihn verstehen und begleitet werden", so Wirth. (am)