In vielen Gesetzgebungsprozessen kommt es zu Verzögerungen – in diesem offensichtlich nicht: In seiner Sitzung am 31. März wird der Bundesrat über die Neufassung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) abstimmen. Dies geht aus der bereits veröffentlichten Tagesordnung hervor. 

Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass auch Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater mit Zulassung nach Paragraf 34h GewO künftig die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden erheben müssen. Zudem dürfen sie dann nur noch Finanzprodukte empfehlen, die den ESG-Vorlieben ihrer Klientel entsprechen.

Mitte April soll's losgehen
Sofern die verpflichtende ESG-Präferenzabfrage vom Bundesrat verabschiedet wird, soll die entsprechende Änderung der FinVermV zügig im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und am Tag danach ohne Übergangsfrist in Kraft treten. Experten gehen davon aus, dass es Mitte April so weit sein dürfte.

Die Änderung der FinVermV soll erfolgen, indem ein "starrer" Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565, auf die in der gesamten Finanzanlagenvermittlungsverordnung Bezug genommen wird, durch einen "gleitenden" Verweis auf die "jeweils geltende Fassung" ersetzt wird. Sämtliche Vorschriften zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen, die in der Delegierten Verordnung zur Finanzmarktrichtlinie Mifid II definiert sind, gelten damit künftig auch für 34f-Vermittler und 34h-Berater.

Plus und Minus
Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung, sieht die geplante Pflicht für freie Finanz-Profis ambivalent: "Einerseits wird es natürlich Zeit, dass der absurde und wettbewerbsverzerrende Zustand endlich beendet wird", sagt Wirth. Es sei völlig inakzeptabel, dass Versicherungsvermittler, Anlageberater bei Banken, Vermögensverwalter und unter einem Haftungsdach tätige Vermittler die Pflichten zur Abfrage der ESG-Präferenzen seit dem 2. August 2022 erfüllen müssen, 34fler und 34hler hingegen nicht. 

"Andererseits sind die gesetzlichen Vorgaben zur Präferenzabfrage so kompliziert ausgestaltet, dass von Verständnis und Akzeptanz bei Kunden und Vermittlerschaft keine Rede sein kann", erklärt Wirth. "Hier gibt es in Zukunft noch viel zu tun, um zu einer praxistauglichen und kundenorientierten Lösung zu kommen", konstatiert er. (am)