Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern (26. März) ein sehr wichtiges Urteil (Az. C-66/19) gefällt. Die Richter in Luxemburg rügten, dass die Widerrufsbelehrungen in vielen Verträgen zu Verbraucherkrediten – und damit auch zu Immobiliardarlehen – intransparent sind. Für den Kreditnehmer müsse aber klar ersichtlich sein, wie sich die Widerrufsfrist berechnet und wann sie konkret beginnt. Ansonsten wird dieses Recht nach Ansicht des EuGH "ernsthaft geschwächt", wie die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) schreibt.

Juristen mutmaßen nun, dass auf Banken und Sparkassen demnächst eine große Widerrufswelle zukommen könnte – nachdem 2016 in Deutschland der sogenannte ewige Widerrufsjoker bei Immobilienkrediten abgeschafft worden war und der EuGH Ende 2019 bei bestimmten Krediten einen Widerruf erschwert hatte.

Ausgangspunkt des Urteils aus Luxemburg war eine Verhandlung vor dem Landgericht Saarbrücken in einem Streit zwischen einem Immobilienkreditnehmer und der Kreissparkasse Saarlouis über den Widerruf des Darlehens. Es ging um Klauseln in den entsprechenden Belehrungen. Ein Punkt war, ob die Formulierung in der Widerrufsinformation, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach Paragraf 492 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch … erhalten hat" klar und verständlich sei, wie Rechtsanwalt Oliver Renner von der Stuttgarter Kanzlei Rechtsanwälte Wüterich Breucker in einem Blog-Eintrag schreibt. 

Formulierungen müssen "klar und prägnant sein"
Das ist wichtig, denn die 2010 in Kraft getretene EU-Kreditrichtlinie 2008/48 schreibt vor, dass Kunden in "klarer, prägnanter Form" zu informieren seien. Das Gericht in Saarbrücken setzte die Verhandlung also aus und rief den EuGH an, ob die Klauseln der deutschen Sparkasse mit EU-Recht vereinbar seien. Die EU-Richter verneinten das und stellten sich damit gegen einen Entscheid des Bundesgerichtshofes, wie Anwalt Renner bemerkt.

Erschwerend kommt hinzu, dass die dem EuGH vorliegende und zu beurteilende Passage der Widerrufsbelehrung in zahlreichen amtlichen Mustertexten geschrieben steht. "Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Mustertexte haben Unternehmer diese in Millionen Kreditverträgen verwendet. Wer die Mustertexte verwendet hat, durfte sich dabei bislang noch grundsätzlich sicher sein, dass er den Vertragspartner ordnungsgemäß belehrt", führt Alexander Heinrich, Anwalt bei der auf Bankrecht spezialisierten Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft, aus. Bislang galten laut dem Juristen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nämlich dann als erfüllt, wenn der Verwender ein amtliches Muster des Gesetzgebers verwendet – eine sogenannte "Gesetzlichkeitsfiktion".

Millionenfacher Widerruf von Verträgen?
Anwalt Heinrich ist daher der Meinung, dass Millionen von Verträge mit diesem "EuGH-Widerrufsjoker" aufgelöst werden könnten. Von der Entscheidung des EuGH und dem Ende der Gesetzlichkeitsfiktion seien Millionen Kreditverträge betroffen, beispielsweise sämtliche Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 10. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geschlossen wurden und deren Gesamtvolumen laut jüngsten Bndesbankdaten rund 1,2 Billionen Euro betragen, wie die "FAZ" berichtet.

Bei Autokrediten und anderen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen sei der Zeitraum seit dem 10. Juni 2010 bis heute betroffen. So könnten sich Verbraucher mittels des Widerrufs etwa von hochverzinsten Immobilienkrediten lösen und günstig umschulden. Damit nicht genug: Sie erhalten im Erfolgsfall obendrein die bereits gezahlten Zinsen zurückerstattet. (jb)