Experte: Neue EU-Regeln für Quellensteuer gelten nur bedingt für Fonds
Sehr aufwendig und langsam. Wer sich zu viel bezahlte Steuern auf Kapitalerträge im Ausland erstatten lassen will, braucht Geduld. Eine EU-Richtlinie soll bald für Abhilfe sorgen, gilt aber nur bedingt für Investmentfonds, wie ein Experte FONDS professionell ONLINE berichtet.
Wer Wertpapiere ausländischer Emittenten hält, kennt das Problem des Steuerverfahrens bei Dividendenzahlungen für diese Aktien. Oftmals werden im Land des Unternehmenssitzes zu viele Quellensteuern abgezogen. Je nach Land und Doppelsteuerabkommen, die praktisch jeder Staat mit anderen abgeschlossen hat und die wechselseitig die von ausländischen Investoren zu entrichtenden Steuern regeln, ist der Aufwand groß, Steuern zurückzubekommen. Die Europäische Union (EU) hat daher die neue "Richtlinie des Rates über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern" – oder kurz "Faster" – beschlossen. Diese soll das komplexe Steuerverfahren bei Ausschüttungen von Wertpapieren beenden – was aber nicht unbedingt für Fonds gilt.
Aber von vorn: Die EU sieht vor, dass man künftig bei den Finanzämtern das digitale "electronic Tax Residence Certificate", kurz eTRC, beantragen kann, das innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt werden muss. "Dieser Nachweis soll EU-weit einheitlich sein und alle nötigen Informationen zum Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit enthalten, eingeschlossen Hinweise zu den Doppelabkommen und zum Zeitraum der Gültigkeit", erklärt Daniel Ziska, Vorstand der Berliner Steuerberatungsgesellschaft GPC Tax. Mit dem eTRC können Anleger dann zwei Verfahren nutzen. Zum einen die "Steuererleichterung an der Quelle", wobei Anleger beantragen, dass direkt bei der Auszahlung der Dividenden oder Kupons nur der im Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarte Steuersatz abgezogen wird. Zum anderen die "Schnellerstattung", durch die zu viel gezahlte Steuern innerhalb von 60 Tagen erstattet werden.
Abkommensberechtigt?
"Man muss jeweils im Detail prüfen, ob die Fonds selbst oder die Anteilseigner diese Begünstigungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen können, also abkommensberechtigt sind", erklärt Holger Sedlmaier, Director Tax Regulation bei Universal Investment das Problem für Fonds. Dazu muss man wissen, dass die Doppelbesteuerungsabkommen individuell ausgestaltet sein und Staaten Fonds unterschiedlich einstufen können – das ist EU-weit noch nicht einheitlich geregelt. "In der Praxis sind unterschiedliche Varianten denkbar", sagt Sedlmaier. "Viele Staaten erkennen Fonds per se als abkommensberechtigt an, manche aber nur dann, wenn ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner selbst abkommensberechtigt ist oder wenn die Fonds mehr als einen Anleger haben. Einzelne Staaten erkennen nur die Investoren als abkommensberechtigt an."
Für Investmentfonds selbst gelten die geplanten EU-Erleichterungen gemäß Artikel 13a der "Faster"-Richtlinie somit nur, wenn sie abkommensberechtigt sind. Universal-Investment-Experte Sedlmaier fordert daher die EU-weite Abkommensberechtigung für Fonds. Ansonsten seien die "Faster"-Regeln insbesondere für Publikumsfonds mit vielen Kleinanlegern in manchen Ländern nicht praktikabel. (jb)
Weitere Details zu der geplanten "Faster"-Richtlinie der EU finden Sie in der Ausgabe 3/2024 von FONDS professionell. Angemeldete Nutzer können den Beitrag auch hier im E-Magazin lesen.