Erben aufgrund einer Erwachsenenadoption? Das kommt nicht allzu häufig vor, der absolute Ausnahmefall ist es aber auch nicht. Beispiele lassen sich in der Prominenz finden. Frédéric Prinz von Anhalt, Herzog zu Sachsen und Westfalen, Graf von Askanien, etwa wurde im Erwachsenenalter adoptiert. Der Adelige selbst hat vier junge Männer angenommen, die dadurch zu Prinzen wurden.

Da stellt sich die Frage, ob einfach jeder mal kurz einen anderen Erwachsenen adoptieren kann. Das ist nicht der Fall. Die wichtigste Voraussetzung ist eine enge, familienähnliche Bindung. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1767 Abs. 1) heißt es: "Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist."

Weit über eine Freundschaft hinaus
Ein Eltern-Kind-Verhältnis liegt rechtlich vor, wenn eine unbedingte, auf Dauer ausgelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Einstand gegeben ist, die weit über eine persönliche Freundschaft hinausgeht. Das heißt, dass die Beteiligten beispielsweise im Krankheits- oder Pflegefall füreinander einstehen. Auch eine intensive Anteilnahme am Geschick des anderen gehört dazu. Doch dass tatsächlich ein solches Verhältnis besteht, muss vor Gericht erst einmal belegt werden.

"Dafür legt man Begegnungen des gemeinsamen Lebens dar, zum Beispiel das Feiern runder Geburtstage, gemeinsame Urlaube, die Teilnahme an der Examensfeier und so weiter", erklärt Thomas Hermes, Rechtsanwalt und Notar in der Holthoff-Pförtner Wassermann Rechtsanwaltsgesellschaft aus Essen. Auch Aussagen von Freunden oder Verwandten könnten hier hilfreich sein. Nicht möglich ist eine Adoption, wenn die Erbschaftsteuerersparnis im Vordergrund steht. Eine gewisse Rolle dürfen solche wirtschaftlichen Überlegungen zwar spielen. Doch das Familiengericht prüft sehr genau, ob diese im Mittelpunkt stehen.

Erst zum Anwalt, dann zum Notar
Ist die geforderte enge, familienähnliche Bindung gegeben und sind sich Annehmender und Anzunehmender einig, kann es losgehen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben. Es ist aber ratsam, zunächst einen Anwalt für Familienrecht aufzusuchen, der die Adoption und die notwendigen Unterlagen vorbereitet. Anschließend geht es zum Notar, der den Adoptionsantrag so aufnimmt, wie er vom Anwalt angelegt wurde.

Der Anwalt reicht dann als Verfahrensbevollmächtigter den notariellen Antrag beim zuständigen Familiengericht ein und begleitet die Beteiligten während des gerichtlichen Verfahrens. Neben den beiden Einwilligungserklärungen sind bei der Antragstellung auch Geburtsurkunde, Meldebescheinigung, Nachweis der Staatsangehörigkeit, Führungszeugnis und eventuell ein Gesundheitszeugnis einzureichen.

Die Pflichten bedenken
Der Richter muss sich dann davon überzeugen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Wird die Adoption anerkannt, gelten nicht nur die höheren Freibeträge und die niedrigeren Steuersätze bei Erbschaft und Schenkung (siehe Tabelle oben), sondern es kommen auch Verpflichtungen auf die beiden Parteien zu. Die Adoptiveltern sind gegenüber ihren Adoptivkindern genauso zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet wie gegenüber leiblichen Kindern. Umgekehrt ist auch das Adoptivkind zum Elternunterhalt gegenüber den neuen Adoptiveltern verpflichtet. (am)


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