Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) hat am 15. Oktober vor dem Landgericht Hechingen einen Rechtsstreit gegen die Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch wegen intransparenter Gebühren bei Riester-Verträgen gewonnen. Das Kreditinstitut darf Kunden, die einen als "Vorsorge Plus" bezeichneten Riester-Banksparplan abgeschlossen hatten, kein Verrentungsangebot für die Auszahlphase unterbreiten, das zusätzliche und zuvor nicht vereinbarte Kosten enthält. 

Das berichtet das "Handelsblatt" unter Verweis auf das von den Verbraucherschützern veröffentlichte Urteil (Az.: 5O11/24 KfH), das aber noch nicht rechtskräftig ist. Die Sparkasse äußerte sich auf Nachfrage der Wirtschaftszeitung nicht zu dem Urteil. 

1,5 Prozent der jährlichen Auszahlung als Gebühr
Was war der Streitpunkt? Dem Bericht zufolge hatte die Sparkasse nach Ablauf der Ansparphase verschiedene Varianten der Kapitalverwendung vorgeschlagen, die aber jeweils zusätzliche, vorher nicht vereinbarte Kosten für den Kunden verursachten. So sollten bei einer lebenslangen Leibrente einmalig fünf Prozent der angesparten Summe und später jeweils 1,5 Prozent der jährlichen Auszahlung erhoben werden.

Ein Kunde wandte sich daraufhin an die Verbraucherzentrale und verlangte eine kostenfreie Variante. "In diesen Angeboten tauchten plötzlich Kosten auf, von denen nie die Rede war", sagt Niels Nauhauser, verantwortlich für Altersvorsorge bei der VZBW, laut "Handelsblatt". Diese Praxis sei dem Urteil zufolge rechtswidrig. Die Verbraucherzentrale habe in einem vergleichbaren Fall eine weitere Sparkasse verklagt, sagt er.

BGH-Urteil von November 2023
Die Verbraucherschützer können dabei auf ein höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom November 2023 verweisen, das in einem ähnlich gelagerten Fall erging. Damals stellte der BGH klar, dass allgemein formulierte Klauseln in den Geschäftsbedingungen von Riester-Bankverträgen unwirksam sind, nach denen Institute für die Umwandlung des angesparten Kapitals in eine monatliche Rente Gebühren verlangen können. Die Klauseln waren nach Ansicht des BGH unklar und unverständlich formuliert, sodass sie eine unangemessene Benachteiligung für Sparer sind. (jb)