FinVermV: Ministerium legt Entwurf vor
Fast schon hatte die Branche nicht mehr damit gerechnet, dass er in diesem Jahr noch kommt, doch jetzt ist er da: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Referentenentwurf für die überarbeitete Finanzanlagenvermittlungsverordnung veröffentlicht.
Ursprünglich war der erste Entwurf für September 2017 angekündigt, dann sollte er genau ein Jahr später kommen – jetzt ist er endlich da: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am Mittwoch, den 7. November 2018, den Referentenentwurf für eine überarbeitete Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vorgelegt. Die Verordnung wird regeln, welche Vorschiften der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II auch für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) gelten.
Der wohl wichtigste Punkt des Entwurfs: Im Unterschied zu Banken oder Haftungsdächern mit Bafin-Lizenz nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz dürfen 34f-Berater weiterhin Zuwendungen vereinnahmen, ohne dass sie diese durch qualitätsverbessernde Maßnahmen rechtfertigen müssen (lesen Sie hierzu auch den Kommentar von FONDS professionell-Chefredakteur Bernd Mikosch). Wesentliche Eingriffe in die provisionsbasierte Vergütung sieht der Entwurf nicht vor. "Diesem ist klar zu entnehmen, dass die Vermittler an Provisionen auch künftig verdienen dürfen, wenn dadurch die Qualität der Beratung nicht leidet", erklärt Sebastian Wintzer, Partner der Münchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte, gegenüber FONDS professionell ONLINE. "Das ist natürlich positiv."
Keine anderen Einnahmequellen
Ähnlich sehen es auch andere Experten. "Wir begrüßen, dass die Vermittler nicht dazu verpflichtet werden sollen, ihre Einkünfte aus Provisionen ausschließlich für die Qualitätsverbesserung einzusetzen", sagt Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des Branchenverbandes Votum, auf Anfrage der Redaktion. Denn anders als die Banken hätten die gewerblichen Vermittler normalerweise keine anderen Einnahmequellen, mit denen sie die Anlageberatung quersubventionieren könnten. "Der irrigen Bafin-Auffassung, dass jeder Cent zur Qualitätsverbesserung zu dienen hat, hat sich der Verordnungsgeber nicht angeschlossen", sagt Norman Wirth, Rechtsanwalt und geschäftsführender Vorstand des AfW Bundesverbandes Finanzdienstleistungen. "Das begrüßen wir ausdrücklich."
Weniger angetan sind die Rechtsexperten davon, dass die Aufzeichnungspflicht für telefonische Beratungsgespräche ("Taping") nach dem aktuellen Entwurf für Finanzanlagenvermittler ebenso gelten soll wie für Berater bei Banken. "Das Taping hat es leider doch in den FinVermV-Entwurf geschafft. Wir begrüßen das nicht", sagt Wirth. Dieses Thema werde zu einer großen Verunsicherung führen, insbesondere auch in Bezug auf den Datenschutz. "Wir werden uns dafür einsetzen, dass den Vermittlern die Aufzeichnungspflicht erspart bleibt", erklärt Klein.
Erheblicher Mehraufwand
Wintzer zufolge werden die im Entwurf geregelten Themenbereiche insgesamt mehr oder weniger analog der entsprechenden Mifid-II-Vorgaben umgesetzt. Er sieht auf die Berater vor allem durch die Dokumentationspflichten einen erheblichen Mehraufwand zukommen.
Das Bundwirtschaftsministerium hat bis zum 22. November eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Verordnung soll dem Entwurf zufolge einen Tag nach der Veröffentlichung ohne jede Übergangfreist in Kraft treten. "Das halten wir für nicht praktikabel", so Klein. Die Vermittler müssten die Chance bekommen, sich auf den neuen Kostenausweis und die Pflicht zur Telefonaufzeichnung – so sie denn kommt – einzustellen. "Eine solche Übergangszeit hatte der Gesetzgeber auch den Banken vor der Mifid-II-Umsetzung eingeräumt", betont Klein. (am/bm)