FinVermV-Serie (2): Fragen und Antworten zum Taping
Die novellierte Finanzanlagenvermittlungsverordnung kommt! In fünf Beiträgen für FONDS professionell ONLINE erörtern Norman Wirth und Daniel Berger von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte, auf welche Neuerungen sich Finanzberater einstellen müssen. Heute: Alles Wesentliche rund ums Taping.
Am 1. August 2020 tritt die überarbeitete Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft. Mit ihr werden die Vorgaben der EU-Richtlinie Mifid II für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34f und 34h Gewerbeordnung (GewO) umgesetzt. Norman Wirth und Daniel Berger von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte erläutern in einer fünfteiligen Serie für FONDS professionell ONLINE die wesentlichen Änderungen. In ihrem heutigen Gastbeitrag beantworten sie die wichtigsten Fragen rund ums Taping. (bm)
Die Aufzeichnungspflicht für Telefongespräche (das sogenannte Taping) ist die wohl am kontroversesten diskutierte Neuerung in der novellierten FinVermV. Bereits seit Inkrafttreten von Mifid II im Januar 2018 besteht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit KWG-Zulassung die Taping-Pflicht. Deren Erfahrungen zeigen, dass hiermit ein administrativer und finanzieller Mehraufwand verbunden ist, dem kaum ein nennenswerter Vorteil für die Kunden gegenübersteht. Viele Kunden fühlen sich sogar entmündigt oder möchten aus persönlichen Gründen nicht aufgezeichnet werden.
Welche Passagen des Telefonats müssen mitgeschnitten werden? Was, wenn sich der Kunde gegen eine Aufzeichnung wehrt? Die Antworten auf diese und weitere Fragen zum Taping finden Sie in der Bilderstrecke oben – einfach weiterklicken!
Man kann sich durchaus fragen, weshalb das Taping dann überhaupt den Weg in die neue FinVermV gefunden hat, zumal für Face-to-Face-Gespräche weiterhin keine Aufnahmepflicht besteht. Dies hat primär rechtliche Gründe. Denn die Mifid II schreibt vor, dass bestimmte Vorschriften aus dem Regelwerk zwingend auch für Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f GewO umgesetzt werden müssen. Und hierzu zählen nach Auffassung des deutschen Verordnungsgebers eben auch die Taping-Vorgaben. Dies kann man rechtlich durchaus hinterfragen. Nichtsdestotrotz werden Finanzanlagenvermittler wohl oder übel mit der Taping-Pflicht leben müssen.
Die Aufzeichnungen dienen als vollwertiges Beweismittel – und zwar sowohl gegenüber der Aufsicht als auch in einem Haftungsprozess mit dem Kunden, dem die Aufnahme auf Anforderung zur Verfügung zu stellen ist. Dementsprechend muss der Kunde vor der ersten Aufnahme einmalig aufgeklärt werden, dass eine Aufzeichnung erfolgt und diese zehn Jahre gespeichert wird. Überraschenderweise fordern übrigens weder die FinVermV noch die ergänzend anwendbare Delegierte EU-Verordnung, dass der Kunde auch über seinen Herausgabeanspruch aufzuklären ist.
Die Beiträge der FinVermV-Serie von FONDS professionell ONLINE:
Kommentare
Was ist, wenn der Kunde weder per Telefon noch face-to-face beraten wird. Z.B. wenn der Kunde schriftlich per E-Mails beraten wird und die Unterlagen zum Abschluss auch nur per E-Mail verschickt werden. Welche Pflichten bestehen dann?
xram am 05.12.19 um 18:25AW:
AntwortenElektronische Kommunikation (also u.a. per E-Mail) ist ebenfalls aufzeichnungspflichtig. § 18a der novellierten FinVermV spricht von „Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation“. Rechtlich gelten also im Prinzip die gleichen Regeln wie für Telefongespräche. In der Praxis stellt sich dies jedoch weniger problematisch dar, weil E-Mails auch in der Vergangenheit in der Regel schon gespeichert wurden. Allerdings gilt es unter der neuen FinVermV, die besonderen Vorgaben zu beachten: Insbesondere müssen die E-Mails 10 Jahre gespeichert werden. Zudem müssen sie nach § 18 Abs. 5 FinVermV so gespeichert werden, dass eine nachträgliche Verfälschung oder eine Löschung nicht möglich ist. Schließlich ist der Kunde – wie bei Telefongesprächen – einmalig vorab darüber zu informieren, dass die elektronische Kommunikation aufgezeichnet wird und 10 Jahre zur Verfügung steht. Mit freundlichen Grüßen Daniel Berger Rechtsanwalt und Partner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte
Online-Redaktion am 16.12.19 um 10:27