Nun ist die Sache besiegelt: Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater mit Zulassung nach Paragraf 34h GewO müssen die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden erheben. Diese Pflicht trifft die freien Finanzprofis schon am diesem Donnerstag (20.4.).

Die "Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung" ist am Mittwoch (19.4.) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Wie erwartet, ist unter anderem der starre Verweis auf die Delegierte Verordnung zur EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II (DelVO2017/565) in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung geändert worden.

Keine Übergangsfrist
Damit sind nun auch Finanzvermittler und -berater dazu verpflichtet, ihre Anlagekunden danach zu fragen, welche ESG-Präferenzen sie im Depot denn berücksichtigen möchten. Die geänderte Verordnung tritt am 20. April 2023 in Kraft. Da keine Übergangsfrist vorgesehen ist, sind die neuen Vorgaben direkt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zu beachten. (am)