Gutachten: DRÜ-Infos machen Versicherungsvermittlung rechtssicherer
Die Digitale Rentenübersicht (DRÜ) liefert Versicherungsvermittlern eine umfassende Datenbasis. Diese müssen sie laut Gesetz nicht bei der Beratung nutzen – ratsam ist es aber. Zu diesem Ergebnis kommt ein Kurzgutachten der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte im Auftrag der Aeiforia.
Versicherungsvermittler müssen laut Paragraf 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ihre Kunden abhängig von deren Wünschen und deren Bedürfnissen beraten. Um die Bedürfnisse zu ermitteln, müssen sie alle relevanten Informationen und Daten berücksichtigen. Eine mögliche Quelle ist die seit Anfang 2024 verfügbare Digitale Rentenübersicht (DRÜ), die bei der Deutschen Rentenversicherung angesiedelt ist. Diese gibt Verbrauchern Auskunft, welche finanziellen Ansprüche sie aus allen drei Säulen der Alterssicherung zusammen erworben haben.
Sind Versicherungsvermittler aber nun sogar verpflichtet, die Daten aus der DRÜ aktiv in ihre Beratung für Altersvorsorge-Produkte einzubeziehen und auch im Beratungsprotokoll auf die Inhalte und Ergebnisse der DRÜ einzugehen? Das auf Altersvorsorge spezialisierte Beratungsunternehmen Aeiforia hat zur Beantwortung der Frage ein Kurzgutachten bei der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in Auftrag gegeben. Die Antwort der Rechtsexperten aus Berlin ist klar: Vermittler sind gut beraten, es zu machen.
Pflicht für Makler aus Paragraf 61 VVG
"Das Gutachten macht deutlich: Da die DRÜ Informationen bereitstellt, die für die objektive Bedarfsermittlung bei der Vermittlung einer Altersvorsorge-Versicherung zwingend notwendig sind, erstreckt sich bei Versicherungsmaklern die Fragepflicht gemäß Paragraf 61 Absatz 1 Satz 1 VVG auch auf diese in der DRÜ zusammengefassten Informationen", führt Aeiforia in einer Mitteilung zu dem Gutachten aus.
Versicherungsvertreter haben diese Pflicht nur im Ausnahmefall, "etwa wenn der Versicherungsnehmer den Wunsch nach Hilfestellung bei der Bedarfsermittlung äußert oder dessen persönliches Risikoprofil oder individuelle Situation einen besonderen Anlass bieten, auf einen bestehenden Absicherungsbedarf hinzuweisen", so Aeiforia weiter.
DRÜ: Verlässliche, standardisierte und haftungssichere Grundlage
"Zwar besteht keine gesetzliche Verpflichtung, diese Daten zwingend über die DRÜ zu beziehen, ihre Nutzung bietet jedoch eine verlässliche, standardisierte und haftungssichere Grundlage für die Beratung", schreibt das Beratungshaus weiter. Verlasse sich der Vermittler ausschließlich auf mündliche Aussagen oder veraltete Unterlagen des Kunden, kann dies laut Mitteilung als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht gemäß Paragraf 61 VVG gewertet werden.
Auch für die Beratungsdokumentation gelten Aeiforia zufolge klare Anforderungen: Zwar müssen die Inhalte der DRÜ nicht im Detail wiedergegeben werden, doch ist es empfehlenswert, die wesentlichen Erkenntnisse daraus zu dokumentieren. So kann der Vermittler belegen, dass er den individuellen Absicherungsbedarf fachgerecht geprüft und seine Empfehlungen nachvollziehbar begründet hat.
Wesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Beratungspflichten
"Die Digitale Rentenübersicht ist kein optionales Add-on, sondern verändert die Grundlagen professioneller Vorsorgeberatung. Mit dem Gutachten schaffen wir für Vermittler und Unternehmen mehr Klarheit im Umgang mit dieser neuen Realität", erklärt Martin Gattung, Geschäftsführer der Aeiforia. "Die Nutzung der DRÜ ist rechtlich nicht zwingend, kann aber wesentlich zur Erfüllung der Beratungspflichten beitragen – insbesondere im Hinblick auf eine vollständige Bedarfsermittlung und deren Plausibilisierung sowie zur Minimierung potenzieller Haftungsrisiken", ergänzt Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte. (jb)















