Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO und der Vermittlerverband AfW bewerten Kooperationen zwischen Honorarberatern und Maklerpools unterschiedlich. Laut AfW ist es möglich, dass ein Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34h Gewerbeordnung (GewO) sein Geschäft über einen Maklerpool abwickelt, der als Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f GewO arbeitet. BDO verneint dies.

Ausgelöst hat die Debatte der VDH Verbund Deutscher Honorarberater. Diesem Dienstleister für Honorarberater zufolge ist 34h-Beratern und 34f-Vermittlern die Zusammenarbeit untersagt. Das Unternehmen stützt sich dabei auf juristische Kommentarliteratur zur Gewerbeordnung und eine Aussage der Industrie- und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern.

"Klarer Verstoß gegen das gesetzliche Provisionsannahmeverbot"
FONDS professionell ONLINE fragte bei BDO nach, ob es einem 34h-Berater nach Ansicht der Wirtschaftsprüfer erlaubt ist, sein Geschäft über einen 34f-Maklerpool abzuwickeln? Die Antwort fällt klar aus: "Nein – dies ist unzulässig."

Die 34h-Erlaubnis verpflichte Gewerbetreibende zur ausschließlichen Arbeit auf Honorarbasis. "Maklerpools mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO basieren jedoch regelmäßig auf einem provisionsgestützten Geschäftsmodell", erläutert Benjamin Jungbluth, Partner im Düsseldorfer BDO-Büro. "Wird ein Honorarberater über einen solchen Pool angebunden oder nutzt er dessen Abwicklungsplattform, liegt ein klarer Verstoß gegen das gesetzliche Provisionsannahmeverbot vor – auch dann, wenn es sich formal um ein 'technisches' Modell handelt." Werde die Trennung der Vergütungsmodelle unterlaufen, könne dies zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Beraters führen. Die finale Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Tragweite obliege dabei der zuständigen Behörde.

"Keine provisionsbasierte Abwicklung"
Fast ebenso eindeutig fällt die Antwort auf die Frage aus, ob ein 34f-Maklerpool überhaupt 34h-Berater anbinden darf: "Nein – nicht im Rahmen eines klassischen, provisionsbasierten Poolmodells." Die gewerberechtliche Systematik verlange eine klare Trennung beider Beratungstypen, erläutert Fatih Köylüoglu, Leiter des 34f-Teams bei BDO. "34f-Vermittler dürfen grundsätzlich keine Honorarberater in ihre Vertriebsstruktur einbinden, wenn dabei Zuwendungen fließen oder gar ein auf Dauer angelegter Rahmenvertrag mit Courtagevereinbarung besteht", sagt er. "Auch für weitergeleitete Anlagegeschäfte gilt: Ist dem 34f-Vermittler bekannt – oder hätte er erkennen müssen –, dass die Geschäftsanbahnung durch einen 34h-Berater erfolgt ist, darf keine provisionsbasierte Abwicklung erfolgen." Andernfalls könnten Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aufkommen – mit potenziellen Konsequenzen für Pool und Vermittler.

Jungbluth und Köylüoglu empfehlen Maklerpools und Beratern, bestehende Kooperationsverhältnisse sorgfältig zu überprüfen. "Die Zusammenarbeit mit 34h-Beratern sollte beendet oder strikt auf ein rein technisches Modell ohne jede Zuwendung umgestellt werden, um etwaige rechtliche und aufsichtliche Konsequenzen zu vermeiden", mahnt Jungbluth. Alternativ bestehe die Möglichkeit, dass der Berater zusätzlich eine 34f-Erlaubnis erwerbe, was jedoch eine strikte organisatorische Trennung voraussetze. "Die Tätigkeit als 34h und 34f schließen sich gegenseitig aus, weshalb es nicht möglich ist, auf beiden Gebieten gleichzeitig zu agieren", so Köylüoglu.

"Mit der geltenden Rechtslage vereinbar"
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung vertritt dagegen die Auffassung, dass eine Zusammenarbeit von 34h-Beratern und 34f-Maklerpools "grundsätzlich möglich und mit der geltenden Rechtslage vereinbar ist – sofern bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden", wie es AfW-Vorstand Norman Wirth auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE formuliert.

Das Prinzip, dass Honorar-Finanzanlagenberater keine Zuwendungen von Dritten vereinnahmen oder behalten dürfen, werde auch bei Kooperationen mit Pools gewahrt, sofern diese keine Abschluss- oder Bestandsvergütungen an die Berater weiterleiten, so Wirth. "Aus Sicht des AfW spricht nichts dagegen, wenn Honorarberater Pools zur Nutzung von Infrastruktur, IT, Abwicklung oder zur Beschaffung von Netto-Produktangeboten heranziehen. Entscheidend ist, dass die Pools keine Vergütungen für Produktabschlüsse leisten und der Honorarberater seinen Kundinnen und Kunden gegen transparentes Honorar abrechnet."

Eine Zusammenarbeit hält der AfW dann für zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Vergütung erfolgt ausschließlich durch die Kundinnen und Kunden.
  • Eventuelle Produktkostenbestandteile werden offengelegt und weitergeleitet.
  • Die Pools erhalten keine Vergütung, die in einem Zusammenhang mit einer konkreten Produktempfehlung durch die Beraterin oder den Berater steht.
  • Die Auswahl der eingesetzten Produkte erfolgt frei und ohne Weisung.

"Erkennbar interessengeleitet"
"Diese Bedingungen sind aus unserer Sicht bei den heutigen Konstellationen bereits erfüllt", sagt Wirth. Kooperationen zwischen 34h-Beratern und 34f-Pools seien deshalb "kein Widerspruch zur geltenden Rechtslage, sondern ein in der Praxis langjährig funktionierendes Modell".

"Der AfW setzt sich für rechtssichere Rahmenbedingungen ein, die unabhängige Beratung fördern, ohne bewährte Kooperationen pauschal in Frage zu stellen", so Wirth. "Pauschale Warnungen seitens der VDH GmbH vor solchen Kooperationen kritisiert der AfW, insbesondere wenn sie aus unserer Sicht erkennbar interessengeleitet zu Verunsicherung am Markt führen." (bm)