Das Ende der Geschäftsbeziehung von Finanzvertrieben und Handelsvertretern ist nicht in allen Fällen harmonisch und einvernehmlich. Neben Streitigkeiten um die Höhe ausstehender oder noch zu erhaltender Stornorückstellungen, gibt es auch Querelen über die Höhe des sogenannten Ausgleichsanspruchs nach dem Verlassen eines Vertriebs.

Der Münsteraner Rechtsanwalt Kai Behrens äußert sich in seinem "Handelsvertreter-Blog" aktuell zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), der zufolge ein Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) Abstriche beim Ausgleichsanspruch machen muss, wenn er die sogenannten "Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs" in Anspruch genommen hatte.

Ausgleichsanspruch gemäß HGB
Aber von vorne: Behrens zufolge haben Vermögensberater, die ihre Tätigkeit bei der DVAG beenden, zuweilen einen Ausgleichsanspruch gemäß Paragraf 89b Handelsgesetzbuch (HGB). Der Ausgleich, der dem Vertreter/Berater gewährt werden muss, entspricht den Provisionen, die ihm nach dem Weggang fehlen. Die Berechnung dieses Ausgleichs ist nun sehr komplex, zumal es unterschiedliche Meinungen darüber gibt, welche Provisionen man ansetzen muss.

Daher vereinbarten der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) schon 1958 die "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs", die verschiedene Bereiche wie Sach-, Lebens- und Krankenversicherungen sowie Finanzdienstleistungen umfassen (lesen Sie dazu auch den ausführlichen Beitrag "Fairer Ausgleich" in der Ausgabe 2/2024 von FONDS professionell; Anmeldung erforderlich).

Ausgleichsanspruch für DVAG-Berater
Der BGH hatte Behrens zufolge in einem Streitfall entschieden (Urteil vom 23.11.2011, Az.: VIII ZR 203/10), dass DVAG-Berater Anspruch auf den Ausgleichsanspruch und die Berechnung gemäß den Grundsätzen haben – und zwar auch dann, wenn der Vermögensberatervertrag es nicht ausdrücklich regelte, dass eine Berechnung des Ausgleichsanspruchs über diese Grundsätze stattfinden kann.

In einem weiteren Verfahren musste der BGH dann entscheiden, ob die Zahlungen des Versorgungswerkes, das ab einem bestimmten Ermittlungserfolg für Vermögensberater eingerichtet wird, auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs angerechnet werden. Die DVAG hatte den Wert des Versorgungswerkes von der Ausgleichszahlung in Abzug bringen wollen. "Der BGH bejahte den Abzug dann (Urteil vom 18.05.2014, Az.: VII ZR 282/12) im Wege einer einzelfallbezogenen Billigkeitsabwägung gemäß Paragraf 89 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 HGB", so Behrens.

Anrechnung von Versorgungswerk mindert Ausgleichszahlung
"Der BGH führte dies in der mündlichen Verhandlung lapidar aus, dass man auch die Nachteile der Grundsätze, die eine Anrechnung eines Versorgungswerks bejahen, in Kauf nehmen muss, wenn man die Vorteile, die vereinfachte Abrechnung, in Anspruch nehmen will", schreibt der Jurist weiter.

Ein weiterer Vermögensberater versuchte kürzlich aber, gegen die Entscheidung des BGH anzugehen, die bis heute die Basis für die bestehende Praxis der DVAG ist. Das oberste deutsche Gericht wies jedoch mit Beschluss vom 16. April 2025 eine darauf gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zurück, berichtet Behrens weiter. Der Vermögensberater musste auch hier akzeptieren, dass sich der Ausgleichsanspruch um den Wert des Versorgungswerkes reduziert. (jb)