Alle Jahre wieder entwickeln die Beamten des Bundesfinanzministeriums in den Wochen kurz vor Weihnachten eine ungeahnte Produktivität. Mehrere Referentenentwürfe aus dieser zeitspanne wurden veröffentlicht, darunter am 15. Dezember 2016 auch der Entwurf zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849) sowie der Durchführung der Geldtransferverordnung (VO (EU) 2015/847), der auch Berater betrifft.

Rechtsanwalt Oliver Renner von der Stuttgarter Kanzlei Rechtsanwälte Wüterich Breucker gibt weitgehend Entwarnung für Vermittler von Versicherungs- und Finanzanlageprodukten. Im folgenden Originalbeitrag skizziert er kurz den Stand und erläutert die Neuerungen. (jb)


Der Referentenentwurf hat insbesondere Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG), des Kreditwesengesetzes (KWG) sowie des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) zur Folge.
Im Wesentlichen sieht der Entwurf sechs Punkte vor: Die Einrichtung eines Transparenzregisters zur Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, rechtsfähigen Personengesellschaften und anderen; die Anhebung des Bußgeldrahmens; die öffentliche Bekanntmachung bestandskräftiger Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen durch die Aufsichtsbehörden; die Streichung des Zustimmungserfordernisses der Finanzaufsicht Bafin bei vertraglicher Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf Dritte. Darüber hinaus werden alternative Identifizierungsverfahren mit gleichwertigem Sicherheitsniveau anerkannt, sowie der "risikobasierte Ansatz" bei der Bestimmung von Sorgfaltspflichten gestärkt.

Letzteres ist neu: Die Verpflichteten müssen künftig grundsätzlich jede Geschäftsbeziehung und Transaktion individuell auf das jeweilige Risiko in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hin prüfen und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zur Minderung des Risikos ergreifen.

Für Versicherungs- sowie Finanzanlagenvermittler brachte das bereits bestehende GwG weitreichende Pflichten mit sich. So bestanden Allgemeine Sorgfaltspflichten – wie etwa die Identifizierung des Vertragspartners. Seit dem 18. Juni 2016 müssen neben dem Vertragspartner auch gegebenenfalls für diesen auftretende Personen wie etwa Bote oder Vertreter identifiziert werden. Weiterhin bestehen Überwachungs- und Meldepflichten.

Kern der erhöhten geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten ist die Identifizierung des Vertragspartners. Die Vorschriften sollen neu strukturiert werden, entsprechen inhaltlich aber im Wesentlichen dem bereits geltenden Recht. Neu ist nun die geplante Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Identifizierungsverfahren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten wie das klassische Verfahren der Identifizierung anhand von Ausweisdokumenten bei physischer Anwesenheit. Finanzunternehmen müssen zudem einen Geldwäschebeauftragten bestellen und diesen der Bafin mitzuteilen. Unterlagen bezüglich Identifizierung als auch die Geschäftsvorfälle sind schriftlich festzuhalten und mindestens fünf Jahr aufzubewahren.

Niedrigere Schwelle für Meldungen
Neu ist auch, dass Versicherungsvermittler bei Einziehung von Prämienzahlungen in bar von mehr als 10.000 Euro im Kalenderjahr – bisher 15.000 Euro – Mitteilung machen müssen.

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz werden mit Bußgeldern und gegebenenfalls mit weiteren Maßnahmen wie etwa der Untersagung der Ausübung des Berufs oder Geschäfts geahndet. Diese Sanktionen sollen verschärft werden. Für die meisten Ordnungswidrigkeiten (Verletzung von geldwäscherechtlichen Vorschriften) erfordert die Vierte Geldwäscherichtlinie eine Anhebung des Bußgeldrahmens, der bislang bei höchstens 100.000 Euro lag. Die maximale Höhe des Bußgeldrahmens beträgt aufgrund des vergleichbaren Unrechtsgehalts nunmehr für alle schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften eine Million Euro oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, für Kredit- und Finanzinstitute fünf Millionen Euro sowie die Möglichkeit einer umsatzbezogenen Geldbuße in Höhe von maximal zehn Prozent des Gesamtumsatzes. Für die übrigen Fälle wird der Bußgeldrahmen auf 200.000 Euro festgesetzt. Die Aufsichtsbehörden müssen alle unanfechtbar gewordenen Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite bekanntgeben.

Es empfiehlt es sich daher, dass die Identifizierungs- und Dokumentationsbögen den neuen Anforderungen angepasst werden.