Klage gegen Bafin: Wirecard-Aktionärin unterliegt vor Gericht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Finanzaufsicht Bafin einer Kleinaktionärin, die mit Papieren des Zahlungsdienstleisters Wirecard einen hohen Verlust erlitten hatte, keinen Schadenersatz zahlen muss.
Die Finanzaufsicht Bafin muss einer ehemaligen Aktionärin des im Juni 2020 zusammengebrochenen Zahlungsdienstleisters Wirecard keinen Schadenersatz zahlen. Dies hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf am Mittwoch (27.8.) entschieden (Az.: I-18 U 108/24). Die Richter haben die Berufung der Kleinaktionärin gegen ein Urteil des Landgerichts Krefeld zurückgewiesen.
Wie das OLG in einer Pressemitteilung erklärt, hatte die Klägerin im Jahr 2016 100 Wirecard-Aktien erworben und 2019 40 weitere zugekauft. Nachdem die Insolvenz des Unternehmens bekannt wurde, veräußerte sie die Papiere im August 2020 mit hohem Wertverlust. Mit ihrer beim Landgericht Krefeld erhobenen Klage forderte sie für die im Jahr 2019 gekauften Aktien von der Bafin Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzungen.
Angeblich falschen Eindruck erweckt
Sie warf der Behörde vor, durch ein Leerverkaufsverbot und eine Strafanzeige gegen Redakteure der "Financial Times" den Eindruck erweckt zu haben, die Berichte über Unregelmäßigkeiten bei Wirecard seien nicht glaubhaft. Unter diesem Eindruck habe sie 2019 die 40 Aktien zugekauft und der negativen Berichterstattung in der Folgezeit keine wesentliche Beachtung mehr geschenkt.
Das Landgericht Krefeld hatte die Klage der Kleinaktionärin im Juli 2024 mit einem Urteil abgewiesen (Az.: 2 O 29/24). Auch das OLG Düsseldorf sah keine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Bafin und auch keinen Zusammenhang zwischen dem Handeln der Behörde und dem entstandenen Schaden. Wirecard sei bereits in den Jahren 2008 und 2016 Opfer von Short-Selling-Attacken geworden, so die Richter. Vor dem Hintergrund der negativen Berichterstattung der "Financial Times" und dem darauffolgenden starken Anstieg von Netto-Leerverkaufspositionen sei es vertretbar gewesen, ein Leerverkaufsverbot zu verhängen, um eine weitere Attacke zu vermeiden. Auch die Strafanzeige sei rechtmäßig erfolgt. Die Behörde sei bei Vorliegen eines entsprechenden Verdachts dazu sogar verpflichtet gewesen, urteilte das OLG Düsseldorf.
Spekulatives Argument
Die Klägerin argumentierte, die Wirecard-Aktie wäre schon früher in die Abwärtsspirale geraten, wenn die Bafin die Maßnahmen unterlassen hätte. In diesem Fall hätte sie 2019 keine weiteren Papiere erworben. Das sei jedoch spekulativ, befanden die Richter. Das Leerverkaufsverbot habe lediglich eine Beruhigungsfunktion gehabt. Die Bafin habe weder damit noch mit der Strafanzeige gegen die Journalisten eine Aussage über die Validität der Vorwürfe gegen Wirecard getroffen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Eine Revision hat der Senat zwar nicht zugelassen, die Klägerin kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Der Bundesgerichtshof hat bereits Klagen anderer Wirecard-Aktionäre abgewiesen. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde in einem von der Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft angestrengten Verfahren gegen die Bafin wegen mutmaßlichen Amtsmissbrauchs wurde zurückgewiesen. (am)















