Klartext: Für angeschlossene Makler kann Rentenversicherungspflicht gelten
Das Landessozialgericht Bayern hat ein für alle an Pools angebundenen Makler wichtiges Urteil gefällt: Freie Vermittler können, anders als bislang gedacht, unter bestimmten Umständen doch rentenversicherungspflichtig sein.
Versicherungsmakler sind freie Unternehmer, die sich einem Pool nur anschließen, damit dieser sie bei den Abrechnungen, IT und anderen Backoffice-Tätigkeiten unterstützt. Damit gehören Makler nicht zu den Berufsgruppen, die in die staatliche Rentenversicherung einzahlen müssen. Zumindest war das bislang die weithin geltende Ansicht. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat nun in einem interessanten Urteil entschieden, dass Makler unter bestimmten Umständen sehr wohl rentenversicherungspflichtig sein können.
In diesem konkreten, aber noch nicht rechtskräftigen Spruch, den das LSG am 3. Juni gefällt hat (Az. L 1 R 679/14), betonte das Gericht, dass ein selbständiger Makler in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist, wenn er wie der als Kläger auftretende Vermittler keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Noch wichtiger ist aber, dass er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, wie das LSG in einer Pressemitteilung schreibt.
Pool ist der Auftraggeber
Auftraggeber des Maklers sind nämlich nach Ansicht des 1. Senats nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool. Entscheidend hierfür sei, dass der Kläger wirtschaftlich von diesem abhängig und damit sozial schutzbedürftig ist. Durch den Maklerpool erlange der Makler Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Er könne den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich sei er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch diesen angewiesen.
Daher stehe und falle sein Geschäftsmodell mit der Anbindung an den Maklerpool. Und somit bedürfe er, ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter, des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung. (jb)














