Die Chefs verschiedener Maklerpools sehen grundsätzlich kein Problem in der Zusammenarbeit mit Honorarberatern, zeigt eine Umfrage von FONDS professionell ONLINE. Damit beziehen die Unternehmen Stellung zur Frage, ob ein Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34h Gewerbeordnung (GewO) sein Geschäft über einen Maklerpool abwickeln darf, der als Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f GewO arbeitet.

Ausgelöst hatte die Debatte der VDH Verbund Deutscher Honorarberater. Diesem Dienstleister für Honorarberater zufolge ist 34h-Beratern und 34f-Vermittlern die Zusammenarbeit untersagt. Das Unternehmen stützt sich dabei auf juristische Kommentarliteratur zur Gewerbeordnung und eine Aussage der Industrie- und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern.

Wie die Maklerpool-Chefs Hans-Jürgen Bretzke (Fondskonzept), Martin Steinmeyer (Netfonds), Norbert Porazik (Fonds Finanz) und Sebastian Grabmaier (Jung, DMS & Cie.) den VDH-Vorstoß bewerten, lesen Sie in der Bilderstrecke oben. Christoph Küppers, Syndikusrechtsanwalt der Fondsnet-Gruppe, hatte bereits erläutert, eine entsprechende Kooperation für unproblematisch zu halten, sofern verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind.

So weit liegen BDO und AfW gar nicht auseinander
Auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO und der Vermittlerverband AfW hatten auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE schon Stellung bezogen. Während der AfW eine Zusammenarbeit unter gewissen Bedingungen für möglich hält, liest sich die BDO-Einschätzung scheinbar glasklar. Die Antwort auf die Frage der Redaktion, ob es einem 34h-Berater nach Ansicht der Wirtschaftsprüfer erlaubt ist, sein Geschäft über einen 34f-Maklerpool abzuwickeln, lautet: "Nein – dies ist unzulässig."

In den weiteren Ausführungen wird dies jedoch relativiert. Dort heißt es, die 34f-Pools sollten die Zusammenarbeit mit 34h-Beratern beenden oder "strikt auf ein rein technisches Modell ohne jede Zuwendung" umstellen, "um etwaige rechtliche und aufsichtliche Konsequenzen zu vermeiden". Auf Linkedin (externer Link) stellte AfW-Vorstand Norman Wirth daher fest, es falle ihm schwer, "einen echten Dissens zwischen der Rechtsauffassung von BDO" und der des AfW zu erkennen.

Appell an die IHKen, für Klarheit zu sorgen
Fatih Köylüoglu, Leiter des 34f-Teams bei BDO, äußerte sich im Telefonat mit der Redaktion ähnlich – so weit, wie es zunächst scheine, lägen die Positionen gar nicht auseinander. Er verweist zudem auf zwei Punkte, die die aktuelle Diskussion erschweren: Zum einen müsste die "Allgemeine Muster-Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 34f und 34h der Gewerbeordnung und zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung" (FinVermVwV) seiner Meinung nach dringend auf den neuesten Stand gebracht werden. Die aktuelle Fassung wurde Ende Juli 2016 veröffentlicht und noch nicht an zwischenzeitlich geänderte Regularien angepasst.

Zum anderen appelliert Köylüoglu an die Industrie- und Handelskammern (IHKen), sich in einem Merkblatt eindeutig zur Frage zu äußern, wie eine Zusammenarbeit zwischen 34h-Beratern und 34f-Vermittlern auszulegen ist. Zu anderen Aspekten wurden entsprechende Merkblätter veröffentlicht – an ihnen orientieren sich die Wirtschaftsprüfer bei der Erstellung der Prüfberichte für Gewerbetreibende mit Zulassung nach Paragraf 34f respektive 34h. (bm)