Kunden sollen Verbraucherschützern gesenkte Rentenfaktoren melden
Verbraucherschützer streiten sich, mal wieder, mit Lebensversicherern. Aktuell sind es die Allianz und die Debeka, mit denen die Verbraucherzentralen wegen Rentenfaktoren beziehungsweise Stornoabzügen mehr als ein Hühnchen zu rupfen haben.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) ruft Verbraucher, die eine Fondspolice der Allianz Leben haben, auf, sich bei ihr zu melden. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), der nach Klage der VZBW am 10. Dezember 2025 entschieden hatte, dass eine Klausel der Allianz in Verträgen von Fondspolicen unwirksam ist, die eine einseitige Absenkung des Rentenfaktors erlaubt. Die Verbraucherzentrale prüft derzeit, ob die Allianz das Urteil wie angekündigt umsetzt. "Außerdem beobachten wir, wie andere Versicherer, die ähnliche Klauseln verwendet haben, sich nun verhalten. Dazu suchen wir Betroffene, denen der Rentenfaktor gekürzt wurde", heißt es in der Mitteilung.
Den Verbraucherschützern zufolge haben die Allianz und andere Versicherer aber auch Klauseln zur Kürzung des Rentenfaktors verwendet, die sich im Wortlaut von dem vom BGH entschiedenen Fall unterscheiden. Unter Umständen könne eine Kürzung, die sich auf eine ähnliche Klausel bezieht, dennoch rechtswidrig sein. "Daher sammelt die VZBW Fälle, um zu prüfen, wie sie Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützen kann, sich gegen unzulässige Rentenkürzungen zu wehren."
VZBV gegen Debeka
Ferner hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) eine Sammelklage gegen die Debeka Leben wegen einer intransparenten Klausel zu Stornoabzügen bei der Kündigung von Lebenspolicen gestartet. Dazu hat der Verband nun ein Klageregister eröffnet, in das sich betroffene Kunden eintragen können, wie er mitteilt.
Bei der Klage geht es um die Berechnung des Rückkaufswertes einer Police bei Kündigung. Dabei zieht die Debeka neben den üblichen Stornokosten eine kapitalmarktabhängige Gebühr ab. Wie hoch dieser Abzug ausfällt, hängt aber von intransparenten Vertragsbedingungen ab. Das Oberlandesgericht Koblenz hat der Debeka nach der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg schon Ende 2024 untersagt, diese Klausel künftig zu verwenden. Dieses Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg nutzt die Debeka den kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigungen bereits seit 2008, sodass Zehntausende Kunden betroffen sein könnten. (jb)















