Das Landgericht (LG) Leipzig hat in einem aktuellen Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az.: 05 O 1092/24) entschieden, dass eine Versicherungsmaklerin auf ihrer Internetseite mit der Bezeichnung "unabhängiger Versicherungsmakler" werben darf. Gegen diese Werbung hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) geklagt, weil er diese Aussage als irreführend einstuft. Das berichtet die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow, die das Urteil für die Maklerin erstritten hat. Der Entscheid ist interessant, weil im vergangenen Jahr auch vor anderen Gerichten darüber gestritten wurde, ob sich Makler als "unabhängig" bezeichnen dürfen, obwohl sie Provisionen von Produktgebern erhalten und nicht direkt von ihren Kunden.

Laut der Meldung der Anwälte verfügt die Vermittlerin über eine Zulassung gemäß Paragraf 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Gewerbeordnung (GewO). Sie betreibt eine Internetseite, auf welcher sie ihre Dienstleistung als Versicherungsvermittler beschreibt. Hierbei bezeichne sie sich – unter anderem – als "unabhängiger Versicherungsmakler". Nach Ansicht des VZBV handele die Maklerin mit der Aussage wettbewerbswidrig und täusche interessierte Verbraucher beim Besuch der Website, da sie keineswegs eine unabhängige, sondern vielmehr eine interessengebundene Vermittlung/Beratung betreibe. "Diese 'Unterstellung' stützt der VZBV darauf, dass die Beratung nie gänzlich unabhängig sein könne, da Versicherungsvermittlungen regelmäßig provisionsbasiert erfolgen würden", schreibt die Kanzlei.

Gericht widerspricht VZBV
Das Gericht folgte der Argumentation der Verbraucherschützer aber nicht, es betrachtete die Werbung mit einer Unabhängigkeit nicht als irreführend. Jöhnke & Reichow zufolge meint das LG, dass für den Personenkreis, der von der fraglichen Werbung angesprochen werde, der Begriff "unabhängig" bedeute, dass der Versicherungsmakler nicht von einem einzelnen oder einer irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert werde. Dieser Kreis erwarte, dass sich die vom Versicherungsmakler ausgesprochenen Empfehlungen aus einem umfassenden Marktüberblick ergeben und dass nicht allein Eigeninteressen den Ausschlag geben.

"Der Umstand, dass der Versicherungsmakler ein allgemeines Interesse am Erhalt von Provisionen habe, begründe gemeinhin keine Abhängigkeit, sondern ergebe sich aus dessen werbenden Tätigkeit an sich. Die Provisionseinnahmen des Versicherungsmaklers seien ohnehin über den gesamten Markt verstreut und beruhen keinesfalls auf einer einseitigen Beteiligung eines Versicherers", gibt die Kanzlei die weitere Argumentation des Gerichts wieder. Die Anwälte verweisen aber darauf, dass der VZBV Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LG einlegen kann, sodass in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden muss. (jb)