Makler statt Strukturvertrieb? Wechselvorbereitung ist nicht verboten
Wenn ein Handelsvertreter seinen Wechsel in die Maklerschaft vorbereitet, bedeutet dies keinen automatischen Wettbewerbsverstoß. Der bloße Abschluss einer Anbindungsvereinbarung mit einem Maklerpool ist während des laufenden Handelsvertretervertrages zulässig, so das Kammergericht Berlin.
Ein bundesweit tätiger Strukturvertrieb aus Niedersachsen ist damit gescheitert, einem wechselwilligen Versicherungsvermittler bereits das bloße Bestehen eines Vertrages mit einem großen Maklerpool gerichtlich untersagen zu lassen. Das Kammergericht Berlin hat mit Hinweisbeschluss vom 20. April 2026 (Az.: 12 U 16/26) einstimmig darauf hingewiesen, dass die Berufung des Strukturvertriebs als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. "Die Berufung wurde anschließend tatsächlich zurückgewiesen und der Beschluss ist inzwischen rechtskräftig", berichtet Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.
Bereits das Landgericht Berlin II (Az.: 91 O 80/25 eV) hatte den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung des Strukturvertriebs abgelehnt, sagt Strübing, der den Handelsvertreter vor Gericht vertreten hatte. Der Sachverhalt: Der Versicherungsvermittler und Handelsvertreter, registriert nach Paragraf 34d Absatz 1 GewO, kündigte im November 2025 seinen Handelsvertretervertrag mit dem Vertrieb ordentlich zum 30. November 2026. Der Vertrieb bestätigte die Kündigung und bot sogar an, eine vorzeitige einvernehmliche Vertragsbeendigung zu prüfen. Dafür verlangte er ausdrücklich einen "Nachweis vom zukünftigen Arbeitgeber", aus dem hervorgehen sollte, wer der neue Vertragspartner ist und ab wann die neue Tätigkeit beginnen kann.
Taktisches Spiel des Strukturvertriebs ging nicht auf
Daraufhin schloss der Vermittler eine Vertriebspartnervereinbarung mit einem großen Maklerpool und legte die dann dem Vertrieb als Nachweis vor – ausdrücklich verbunden mit der Bestätigung, bis zum Ende des Handelsvertretervertrages keinerlei operative Tätigkeit über den Maklerpool auszuüben. Der Vertrieb lehnte die vorzeitige Beendigung jedoch ab, verlangte die Auflösung der Poolvereinbarung binnen zehn Tagen und beantragte schließlich sogar eine einstweilige Verfügung. Ziel war es, dem Vermittler eine Konkurrenztätigkeit und – als Hilfsantrag in der Berufung – bereits das bloße Bestehen des Vertragsverhältnisses zum Maklerpool zu untersagen.
"Das ist bemerkenswert, dass der Vertrieb selbst erst den Nachweis der Anschlusstätigkeit verlangt und dann dem Vermittler daraus einen Strick drehen wollte", kritisiert Strübing. Vorbereitungshandlungen für die Zeit nach dem Vertrag seien erlaubt – verboten ist nur das aktive Vermitteln für die Konkurrenz. Tatsächlich vermittelte der Handelsvertreter aber nachweislich weiter nur Geschäft über seinen bisherigen Prinzipal und gab zudem eine eidesstattliche Versicherung ab, dass er den Poolvertrag nur auf Bitten des Prinzipals unterzeichnet habe und sich bis zum Vertragsende vertragstreu verhalten werde.
Der bloße Vertragsschluss ist kein Wettbewerbsverstoß
Das Kammergericht – außerhalb des Landes Berlin Oberlandesgerichte genannt – bestätigte zunächst, dass während des laufenden Handelsvertretervertrages ein gesetzliches Wettbewerbsverbot gilt, da die Interessen des aktuellen Prinzipals wahrzunehmen sind (nach Paragraf 86 Absatz 1 HGB). Der Vermittler darf danach keine Konkurrenzprodukte vermitteln. "Für Indizien eines Wettbewerbsverstoßes ist jedoch der Prinzipal darlegungs- und beweisbelastet", so Strübing.
Der bloße Abschluss einer Vertriebspartnervereinbarung mit einem Konkurrenzunternehmen während des laufenden Vertrages ist für sich genommen kein Wettbewerbsverstoß, erinnert das Kammergericht. Dafür sehen die Richter hier gleich drei Gründe:
- Die Vorlage des Vertrages mit dem Maklerpool erfolgte gerade auf Aufforderung des Prinzipals, der für die Prüfung der vorzeitigen Aufhebung einen verbindlichen Nachweis der Anschlusstätigkeit verlangt hatte.
- Die Vereinbarung verpflichtet den Vermittler zu nichts (keine ständige Betreuung, keine Vermittlungspflicht, kein Weisungs- oder Direktionsrecht des Pools).
- Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächliche Konkurrenztätigkeit.
Gewerberechtlicher Status ließ gesetzesfonforme Konkurrenztätigkeit gar nicht zu
Als Makler durfte der Handelsvertreter rechtlich auch gar nicht auftreten, erinnert Strübing. Der Vermittler war ja nur als Versicherungsvertreter – nach Paragraf 34d Absatz 1 GewO – registriert und hätte für eine Maklertätigkeit erst seine Erlaubnis ändern müssen. Andernfalls hätten ihm ein Bußgeld und der Verlust des Vermögensschadenhaftpflichtschutzes gedroht. "Angesichts eines zusätzlich vertraglich vereinbarten, strafbewehrten Wettbewerbsverbots lag es fern, dass der Vermittler Bußgeld, Versicherungsschutzverlust und Vertragsstrafe für einen Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot zugleich riskieren würde", fasst Strübing zusammen. Die Namen des Vertriebs und des Maklerpools nannte er trotz Nachfrage von FONDS professionell ONLINE nicht.
Die Entscheidung reiht sich in eine gefestigte Linie ein, wonach Vorbereitungshandlungen eines Vermittlers für die Zeit nach Vertragsende zulässig sind, solange er keine werbende, aktive Konkurrenztätigkeit entfaltet. "Die Grenze zwischen erlaubter Vorbereitung und verbotenem Wettbewerb verläuft zwischen interner Planung und externem Marktauftritt", so Strübing. Doch auch nach Statuswechsel vom Handelsvertreter müsste der künftige Makler einige vertriebsrechtliche Fallen beachten. Besonders bei der Werbung mit Unabhängigkeit gilt es aufzupassen. (dpo)













