Versicherungsmakler stehen unter Umständen vor einer heiklen Haftungsfrage: Dürfen Kunden rechtssicher auf Beratung und Dokumentation verzichten? Oder hebelt ein solcher Verzicht die Kardinalpflichten des Maklers aus? Zwei namhafte Juristen kommen in diesen Fragen zu unterschiedlichen Akzenten und zeigen zugleich, wie groß der Handlungsdruck für Vermittler ist.

Während der Berliner Rechtswissenschaftler Hans-Peter Schwintowski die Beratungs- und Informationspflichten des Maklers als zentrale, praktisch unverzichtbare Pflicht des "Sachwalters des Kunden" einstuft, versucht der Hamburger Fachanwalt Stephan Michaelis, einen rechtssicheren Weg für individualvertragliche Verzichtserklärungen aufzuzeigen. Einig sind sich beide darin, dass Versicherungsmakler nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch die versicherte Person umfassend beraten und während der Vertragslaufzeit sowie im Leistungsfall informieren müssen. Unterbleibe dies, drohen Schadenersatzansprüche wegen Beratungsverschuldens.

Ein Versäumnis des Gesetzgebers
Die Krux für die Praxis: Die versicherte Person erhält zwar Beratung, zahlt aber in der Regel keine eigene Vergütung. Und ist zudem organisatorisch häufig kaum erreichbar, etwa wenn Adress- oder Namensänderungen nicht im Bestandssystem hinterlegt sind. Dennoch, so Schwintowski, müsse sie in der Beratung wie ein Versicherungsnehmer behandelt werden. Eine fehlende Information über Vertragsstörungen wie etwa Kündigung oder Beitragsrückstand könne den Makler haftbar machen.

Demgegenüber betont Michaelis, dass Paragraf 61 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausdrücklich einen Verzicht des Versicherungsnehmers auf Beratung und Dokumentation erlaubt. Und dass dies analog auch für die versicherte Person gelten müsse, die der Gesetzgeber im Wortlaut schlicht übersehen habe. Voraussetzung sei allerdings eine gesonderte, in der Regel schriftliche Erklärung mit klarer Rechtsbelehrung zu den möglichen Nachteilen, insbesondere zum Verlust von Schadenersatzansprüchen gegen den Vermittler.

Höchstrichterliche Klärung nötig
Schwintowski verweist jedoch darauf, dass Beratungs- und Informationspflichten als "Kardinalpflichten" nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden können, möglicherweise auch nicht durch flächendeckend eingesetzte Verzichtsformulare. Zudem kenne das EU-Recht einen solchen Beratungsverzicht bislang nicht, weshalb der Europäische Gerichtshof entsprechende deutsche Konstruktionen kritisch sehen könnte. Eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH oder den EuGH steht noch aus.

Michaelis hat vor diesem Hintergrund einen Mustertext für einen Beratungsverzicht der versicherten Person erarbeitet, weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Verwendung auf eigenes Risiko der Makler erfolgt und weder er noch seine Kanzlei eine Gewähr für die Wirksamkeit übernehmen können. Das Muster ist nach seinen Angaben auf der von seiner Kanzlei betriebenen Plattform www.app-riori.de abrufbar. Entscheidend sei stets eine individuelle, nicht erzwungene Vereinbarung, bei der der Kunde tatsächlich eine Wahl zwischen Beratung und Verzicht hat.

Dünnes Eis
Am Ende bleiben für Makler faktisch zwei Wege: Entweder sie stellen eine fortlaufende, auch die versicherte Person einbeziehende Beratung sicher oder sie arbeiten mit individuellen Verzichtserklärungen und nehmen das verbleibende Rechtsrisiko in Kauf. Angesichts der offenen höchstrichterlichen Fragen mahnen beide Juristen zur Vorsicht und zugleich dazu, sich frühzeitig organisatorisch und vertraglich auf mögliche neue Haftungsmaßstäbe einzustellen. (hh)